eNews 93 | Juni 2024

13. Gehalt in Abhängigkeit des Betriebsergebnisses?

Bekanntlich unterliegen arbeits­vertrag­liche Regelungen bis auf wenige Ausnahmen, bei denen die Arbeits­vertrags­bedingungen zwischen den Parteien verhandelt worden sind, der AGB-Kontrolle. Prüfungs­maßstab sind hier die §§ 307 ff. BGB. Eine hierbei immer wieder durch die Gerichte zu prüfende Anforderung ist, dass die Vertrags­regelungen transparent sein müssen. Fehlt es an einer Transparenz, führt dies zu Unwirksamkeit der Vertrags­klausel. In der Folge können auch damit verbundene Regelungen unwirksam sein, wenn nicht der so genannte Blue Pencil Test dazu führt, dass diese auch ohne den intranspa­renten Teil bestehen bleiben können.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.02.2024 (Az. 12 Sa 864/23) einen Fall entschieden, in dem es um folgende Vertrags­klausel ging:

„In Abhängigkeit vom Betriebsergebnis erhält“ der Arbeitnehmer „eine Leistungs­prämie in Form eines 13. Monats­gehaltes zahl­bar im Dezember eines jeden Jahres.“

Der Arbeitnehmer verlangte ein 13. Brutto­monats­gehalt von seinem Arbeit­geber, was dieser mit dem Hinweis ablehnte, dass das Betriebs­ergebnis negativ ist. Das erst­instanz­liche Gericht hatte die Klage noch abgewiesen und ausgeführt, dass im Falle eines negativen Betriebs­ergebnisses, wie es nach Darstellungen des Arbeitgebers der Fall gewesen war, die Klausel nicht mehr­deutig ist, dies gelte auch im Hinblick darauf, dass mit Betriebs­ergebnis auch das Unter­nehmens­ergebnis gemeint sein könnte.

Das LAG sah dies anders und gab dem Arbeit­nehmer recht. Es hat entschieden, dass die Formu­lierung „in Abhängig­keit von dem Betriebs­ergebnis“ gegen das Transparenz­gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und den Arbeit­nehmer unangemessen benach­teiligt. Das LAG hob dabei hervor, dass der Zweck des Transparenz­gebotes ist, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeit­nehmer von der Durch­setzung bestehender Rechte abgehalten wird.

Bei der streitgegen­ständ­ichen Klausel war dies der Fall. Die Abhängigkeit von dem Betriebs­ergebnis, welches für die Zahlung des 13. Gehaltes relevant sein sollte, war nicht näher bestimmt. Eine nähere Bestimmung in der Klausel selbst war aller­dings erforder­lich, da für den Arbeit­nehmer ersichtlich sein muss, bei welchem Betriebs­ergebnis welche Leistung versprochen ist. Insbesondere könne der Klausel nicht entnommen werden, für welches Betriebs­ergebnis eine Leistung versprochen ist und für welches Betrieb­sergebnis nicht.

Damit war der Teil der Klausel „in Abhängig­keit vom Betriebs­ergebnis“ rechts­unwirksam, ließ aber den Rest der Klausel unberührt. Dementsprechend hat das LAG dem Arbeit­nehmer die geforderte Zahlung des 13. Gehaltes zugesprochen. Grund dafür war, dass das LAG die Klausel in zwei selbst­ständige Teile aufspalten konnte. Ein Teil enthielt das Leistungs­versprechen, der andere dessen Einschränkung. Da der einschränkende Teil unwirksam war, verblieb das unbedingte Leistungs­versprechen eines 13. Gehaltes.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie sorgfältig Vertrags­klausel zu hinter­fragen und welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn die Prüfung deren Unwirk­sam­keit ergibt.
 
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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