eNews 93 | Juni 2024
13. Gehalt in Abhängigkeit des Betriebsergebnisses?
Bekanntlich unterliegen arbeitsvertragliche Regelungen bis auf wenige Ausnahmen, bei denen die Arbeitsvertragsbedingungen zwischen den Parteien verhandelt worden sind, der AGB-Kontrolle. Prüfungsmaßstab sind hier die §§ 307 ff. BGB. Eine hierbei immer wieder durch die Gerichte zu prüfende Anforderung ist, dass die Vertragsregelungen transparent sein müssen. Fehlt es an einer Transparenz, führt dies zu Unwirksamkeit der Vertragsklausel. In der Folge können auch damit verbundene Regelungen unwirksam sein, wenn nicht der so genannte Blue Pencil Test dazu führt, dass diese auch ohne den intransparenten Teil bestehen bleiben können.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.02.2024 (Az. 12 Sa 864/23) einen Fall entschieden, in dem es um folgende Vertragsklausel ging:
„In Abhängigkeit vom Betriebsergebnis erhält“ der Arbeitnehmer „eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres.“
Der Arbeitnehmer verlangte ein 13. Bruttomonatsgehalt von seinem Arbeitgeber, was dieser mit dem Hinweis ablehnte, dass das Betriebsergebnis negativ ist. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage noch abgewiesen und ausgeführt, dass im Falle eines negativen Betriebsergebnisses, wie es nach Darstellungen des Arbeitgebers der Fall gewesen war, die Klausel nicht mehrdeutig ist, dies gelte auch im Hinblick darauf, dass mit Betriebsergebnis auch das Unternehmensergebnis gemeint sein könnte.
Das LAG sah dies anders und gab dem Arbeitnehmer recht. Es hat entschieden, dass die Formulierung „in Abhängigkeit von dem Betriebsergebnis“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das LAG hob dabei hervor, dass der Zweck des Transparenzgebotes ist, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.
Bei der streitgegenständichen Klausel war dies der Fall. Die Abhängigkeit von dem Betriebsergebnis, welches für die Zahlung des 13. Gehaltes relevant sein sollte, war nicht näher bestimmt. Eine nähere Bestimmung in der Klausel selbst war allerdings erforderlich, da für den Arbeitnehmer ersichtlich sein muss, bei welchem Betriebsergebnis welche Leistung versprochen ist. Insbesondere könne der Klausel nicht entnommen werden, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen ist und für welches Betriebsergebnis nicht.
Damit war der Teil der Klausel „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ rechtsunwirksam, ließ aber den Rest der Klausel unberührt. Dementsprechend hat das LAG dem Arbeitnehmer die geforderte Zahlung des 13. Gehaltes zugesprochen. Grund dafür war, dass das LAG die Klausel in zwei selbstständige Teile aufspalten konnte. Ein Teil enthielt das Leistungsversprechen, der andere dessen Einschränkung. Da der einschränkende Teil unwirksam war, verblieb das unbedingte Leistungsversprechen eines 13. Gehaltes.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie sorgfältig Vertragsklausel zu hinterfragen und welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn die Prüfung deren Unwirksamkeit ergibt.
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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