eNews 93 | Juni 2024
(K)ein Joint am Arbeitsplatz?
Seit dem 1. April 2024 dürfen Menschen ab 18 Jahren in Deutschland legal Cannabis konsumieren. Das kann auch Auswirkungen auf das Arbeitsleben haben. Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz aber nun auf die Beschäftigten und welchen Handlungsbedarf haben Unternehmen?
Für den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit sieht das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vor, auch nicht, dass der Konsum während der Arbeitszeit verboten ist. Solche Regelungen finden sich allein in Spezialgesetzen, wie etwa in § 4a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), worin ein Konsumverbot von psychoaktiven Substanzen für Piloten geregelt ist.
Das hat zunächst zur Folge, dass der Konsum aufgrund der Legalisierung erst einmal erlaubt sein kann, solange wie sich der Cannabiskonsum nicht negativ auf die Arbeitsleistung auswirkt. Das gilt für die Zeit vor Arbeitsantritt, für die Pausen und für die Arbeitszeit selbst. Auch die derzeit bestehenden Betriebsvereinbarungen oder Betriebsordnungen dürften kein anderes Ergebnis bringen. Denn in den meisten aktuell gültigen betrieblichen Regelungen ist zwar regelmäßig der Konsum von Alkohol und illegalen Drogen verboten, aufgrund der Legalisierung von Cannabis ist dieses hiervon jedoch nicht mehr erfasst.
Bei fehlender Regelung durch Betriebsvereinbarung, Gesetz oder Weisung des Arbeitgebers ist also maßgeblich, ob der Arbeitgeber noch in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten mit der geschuldeten Sorgfalt nachzukommen.
Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht in diesem Zusammenhang aus, so beginnt dieses nicht erst am Werkstor oder der Bürotür. Das Direktionsrecht wirkt sich dann vielmehr auch auf das Freizeitverhalten aus, weil Arbeitgeber verlangen können, dass der Arbeitnehmer in einem arbeitsfähigen Zustand die Arbeitsleistung erfüllen, so dass der Cannabiskonsum auch unmittelbar vor der Arbeit untersagt ist.
Konsumiert ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Direktionsrecht oder gesetzliche Vorschriften Cannabis oder ist er aufgrund des Konsums außerstande, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, stehen dem Arbeitgeber die üblichen arbeitsrechtlichen Sanktionen von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung zur Verfügung. Arbeitgeber können aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ebenso gehalten sein, einen offensichtlich unter dem Einfluss von Cannabis stehenden, nicht arbeitsfähigen Mitarbeiter zeitweise von der Arbeitspflicht freizustellen. Denn kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall, kann sich dies nicht nur auf die Unfallversicherung auswirken, sondern schlimmstenfalls für den Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 15 Abs. 2 DGUV).
Für Arbeitgeber und Betriebsräte ist nun Handlungsbedarf geboten. Arbeitgeber sollten klare Regelungen treffen. Dies kann über eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder auch durch Betriebsvereinbarungen erfolgen. Der Betriebsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen. Da in vielen Betrieben bereits Regelungen zum Drogen- und Alkoholkonsum bestehen, sollten diese unbedingt auf ihre Aktualität hin überprüft und angepasst werden.
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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