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eNews 93 | Juni 2024

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – was nun?

Gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) „werden“ in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahl­berechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebs­räte gewählt. Wie viele Mitglieder der Betriebs­rat hat, hängt gemäß der Staffelung des § 9 BetrVG von der Anzahl der Arbeit­nehmer des Betriebs ab. So sind beispiel­weise bei einer Betriebs­größe von 101 bis 200 Arbeit­nehmern sieben Mitglieder des Betriebs­rats vorgeschrieben.

Für den Fall, dass in einem Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wähl­baren Arbeit­nehmern vorhanden ist, sieht § 11 BetrVG vor, dass für die Zahl der Betriebs­rats­mitglieder die nächst­niedrigere Betriebs­größe gemäß der Staffel des § 9 BetrVG gilt. Was gilt jedoch, wenn im Betrieb zwar genügend wähl­bare Arbeit­nehmer arbeiten, sich aber zu wenige Kandidaten zur Wahl stellen und/oder die Wahl annehmen?

Diese Frage beantwortete das Bundes­arbeits­gericht (BAG) in seinem Beschluss vom 24.04.2024 (Az. 7 ABR 26/23) wie bereits die Vorinstanzen im Sinne der Arbeit­nehmer­vertre­tungen. Bewerben sich bei einer Betriebs­rats­wahl weniger Arbeit­nehmer um einen Betriebs­rats­sitz als Betriebs­rats­mitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebs­rat errichtet werden.

Nach der Entscheidung des BAG steht es der Wahl eines Betriebs­rats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebs­rats­amt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetz­gebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahl­berechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebs­rats­größe ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebs­rats­sitzen auf die (jeweils) nächst­niedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurück­zugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Diese Entscheidung bekräftigt die gesetzliche Intention der § 1 und § 11 BetrVG, dass in Betrieben – soweit möglich – Betriebs­räte gewählt werden. Arbeit­nehmer sollten sich daher nicht davon abhalten lassen, einen Betriebs­rat zu gründen und Wahlen durchzuführen.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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