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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 93 | Juni 2024
Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – was nun?
Gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) „werden“ in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat, hängt gemäß der Staffelung des § 9 BetrVG von der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs ab. So sind beispielweise bei einer Betriebsgröße von 101 bis 200 Arbeitnehmern sieben Mitglieder des Betriebsrats vorgeschrieben.
Für den Fall, dass in einem Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern vorhanden ist, sieht § 11 BetrVG vor, dass für die Zahl der Betriebsratsmitglieder die nächstniedrigere Betriebsgröße gemäß der Staffel des § 9 BetrVG gilt. Was gilt jedoch, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare Arbeitnehmer arbeiten, sich aber zu wenige Kandidaten zur Wahl stellen und/oder die Wahl annehmen?
Diese Frage beantwortete das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 24.04.2024 (Az. 7 ABR 26/23) wie bereits die Vorinstanzen im Sinne der Arbeitnehmervertretungen. Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.
Nach der Entscheidung des BAG steht es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Diese Entscheidung bekräftigt die gesetzliche Intention der § 1 und § 11 BetrVG, dass in Betrieben – soweit möglich – Betriebsräte gewählt werden. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht davon abhalten lassen, einen Betriebsrat zu gründen und Wahlen durchzuführen.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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