eNews 95 | September 2024
Kein Inflationsausgleich während der Elternzeit
Eine Mitarbeiterin einer Kommune klagte, weil ihr während der Elternzeit der tariflich vereinbarte Inflationsausgleich durch den Arbeitgeber nicht gezahlt wurde. Sie sah sich dadurch als Mutter diskriminiert und klagte.
Der Tarifvertrag, in dessen Anwendungsbereich die klagende Mitarbeiterin fiel, sah eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Juni 2023 von einmalig EUR 1.240,00 sowie weitere Zuschüsse in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich EUR 220,00 vor. Die Mitarbeiterin befand sich von Juni 2023 bis April 2024 in Elternzeit, arbeitete allerdings ab Mitte Dezember wieder in Teilzeit. Die Kommune zahle ihr daher für die Monate Januar und Februar 2024 lediglich einen zeitanteiligen Zuschlag. Grundlage für den anteiligen Zuschuss war die tarifvertragliche Regelung in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um in den Genuss der Inflationsausgleichszahlung zu kommen.
Die Mitarbeiterin war nun der Auffassung, dass sie durch diese Regelung als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen ihres Geschlechts diskriminiert werde. Schließlich gingen Mütter länger in Elternzeit als Väter und sie sei in der Elternzeit besonders von den steigenden Preisen betroffen gewesen, weshalb die Regelung schlussendlich dem Zweck des Inflationsausgleichs zuwiderlaufe.
Das Arbeitsgericht Essen gab der Mutter zunächst noch recht. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2024, Az. 14 SLa 303/24) wies den Antrag auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs nun allerdings zurück.
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf seien die Tarifvertragsparteien berechtigt gewesen, eine Ausschlussregelung festzulegen, nach der differenziert werde, ob während der Zeit der Zahlung des Inflationsausgleichs ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Die Differenzierung sei nämlich sachlich gerechtfertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen, da der Inflationsausgleich nicht zuletzt einen Vergütungszweck verfolge und daher auf die Arbeitsleistung bezogen sei. Werde eine solche im fraglichen Zeitraum nicht erbracht, bestehe schlicht kein Anspruch.
Dabei störte es sich auch nicht daran, dass der Tarifvertrag auch Ausnahmen hiervon vorsah, nämlich für Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld bezogen. Diese erhielten sehr wohl den Inflationsausgleich. Das LAG sah diese Ausnahmen damit gerechtfertigt, dass sie lediglich aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten erfolgt seien. Es sei insofern zulässig, dafür andere Regeln vorzusehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Schließlich sei diese im Regelfall planbar, eine Erkrankung hingegen nicht.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die Mitarbeiterin die Entscheidung vom BAG überprüfen lässt.
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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