eNews 95 | September 2024

Kein Inflationsausgleich während der Elternzeit

Eine Mitarbeiterin einer Kommune klagte, weil ihr während der Elternzeit der tarif­lich vereinbarte Inflations­aus­gleich durch den Arbeit­geber nicht gezahlt wurde. Sie sah sich dadurch als Mutter diskriminiert und klagte.

Der Tarifvertrag, in dessen Anwendungs­bereich die klagende Mitarbeiterin fiel, sah eine Sonder­zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucher­preise im Juni 2023 von einmalig EUR 1.240,00 sowie weitere Zuschüsse in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich EUR 220,00 vor. Die Mitarbeiterin befand sich von Juni 2023 bis April 2024 in Eltern­zeit, arbeitete allerdings ab Mitte Dezember wieder in Teilzeit. Die Kommune zahle ihr daher für die Monate Januar und Februar 2024 lediglich einen zeit­anteiligen Zuschlag. Grund­lage für den anteiligen Zuschuss war die tarif­vertrag­liche Regelung in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflations­ausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um in den Genuss der Inflations­ausgleichs­zahlung zu kommen.

Die Mitarbeiterin war nun der Auffassung, dass sie durch diese Regelung als Arbeit­nehmerin in Eltern­zeit unzulässig wegen ihres Geschlechts diskriminiert werde. Schließlich gingen Mütter länger in Eltern­zeit als Väter und sie sei in der Eltern­zeit besonders von den steigenden Preisen betroffen gewesen, weshalb die Regelung schluss­endlich dem Zweck des Inflations­ausgleichs zuwiderlaufe.

Das Arbeitsgericht Essen gab der Mutter zunächst noch recht. Das LAG Düssel­dorf (Urteil vom 14.08.2024, Az. 14 SLa 303/24) wies den Antrag auf Zahlung des vollen Inflations­aus­gleichs nun allerdings zurück.

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf seien die Tarif­vertrags­parteien berechtigt gewesen, eine Ausschluss­regelung fest­zu­legen, nach der differenziert werde, ob während der Zeit der Zahlung des Inflations­ausgleichs ein Anspruch auf Arbeits­entgelt besteht. Die Differenzierung sei nämlich sachlich gerecht­fertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen, da der Inflations­ausgleich nicht zuletzt einen Vergütungs­zweck verfolge und daher auf die Arbeits­leistung bezogen sei. Werde eine solche im fraglichen Zeit­raum nicht erbracht, bestehe schlicht kein Anspruch.

Dabei störte es sich auch nicht daran, dass der Tarif­vertrag auch Ausnahmen hiervon vorsah, nämlich für Beschäftigte, die Kranken­geld bzw. Kinder­kranken­geld bezogen. Diese erhielten sehr wohl den Inflations­ausgleich. Das LAG sah diese Ausnahmen damit gerecht­fertigt, dass sie lediglich aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten erfolgt seien. Es sei insofern zulässig, dafür andere Regeln vorzusehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Schließlich sei diese im Regel­fall planbar, eine Erkrankung hingegen nicht.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die Mitarbeiterin die Entscheidung vom BAG überprüfen lässt.
 
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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