eNews 96 | November 2024
Ab wann bin ich außertariflicher Angestellter?
Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. 5 AZR 82/24) entschieden.
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und ist auf Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags beschäftigt. Im Streitzeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00 Euro, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 Euro brutto betrug, also 1,36 Euro mehr. Vom persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages sind Beschäftigte ausgenommen, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.
Der Kläger war der Auffassung, dass ein solches Überschreiten nur anzunehmen ist, wenn aufgrund der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen das Monatsgehalt des außertariflichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege.
Der Kläger scheiterte in allen Instanzen mit seiner Klage. Der Status als außertariflicher Angestellter begründet einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt. Mit der Vergütung, die 1,36 Euro über der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegt, wird der Abstand gewahrt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages genügt jedes Überschreiten, auch wenn es noch so gering ist.
Die Beschäftigten sollten bei einer „Beförderung“ zum außertariflichen Angestellten genau prüfen, ob dies im Hinblick auf die Vergütung auch tatsächlich attraktiv ist.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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