eNews 96 | November 2024

Ab wann bin ich außertariflicher Angestellter?

Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeits­bedingungen diejenigen der höchsten tarif­lichen Entgelt­gruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außer­tarif­lichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Über­schreiten. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. 5 AZR 82/24) entschieden.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und ist auf Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeits­vertrags beschäftigt. Im Streit­zeit­raum Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Brutto­vergütung von 8.212,00 Euro, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgelt­gruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 Euro brutto betrug, also 1,36 Euro mehr. Vom persönlichen Geltungs­bereich des einschlägigen Tarif­vertrages sind Beschäftigte ausgenommen, deren „geldwerte materielle Arbeits­bedingungen unter Berück­sichtigung einer individuellen regel­mäßigen wöchent­lichen Arbeits­zeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tarif­lichen Entgelt­gruppe regelmäßig überschreiten“.

Der Kläger war der Auffassung, dass ein solches Über­schreiten nur anzunehmen ist, wenn aufgrund der prozentualen Abstände zwischen den tarif­lichen Entgelt­gruppen das Monats­gehalt des außer­tarif­lichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege.

Der Kläger scheiterte in allen Instanzen mit seiner Klage. Der Status als außer­tarif­licher Angestellter begründet einen arbeits­vertrag­lichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarif­vertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tarif­lichen Vergütung wahrt. Mit der Vergütung, die 1,36 Euro über der höchsten tarif­lichen Entgelt­gruppe liegt, wird der Abstand gewahrt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarif­vertrages genügt jedes Über­schreiten, auch wenn es noch so gering ist.

Die Beschäftigten sollten bei einer „Beförderung“ zum außer­tarif­lichen Angestellten genau prüfen, ob dies im Hinblick auf die Vergütung auch tatsächlich attraktiv ist.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Auch in dieser Ausgabe:

BAG zur Briefwahl bei Homeoffice bzw. mobiler Arbeit Lesen
Referentenentwurf eines Beschäftigtendatengesetzes (BeschDG) Lesen

Copyright: © Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers.

All rights reserved. No part of the newsletter may be reproduced in any form without written permission from the author.