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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 96 | November 2024
BAG zur Briefwahl bei Homeoffice bzw. mobiler Arbeit
Insbesondere vor der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2022 haben sich viele Wahlvorstände die Frage gestellt, ob sie allen Beschäftigten, die sowohl im Betrieb als auch zu Hause arbeiten, Briefwahlunterlagen unaufgefordert zusenden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23.10.2024, Az. 7 ABR 34/23) musste sich nun mit dieser Frage beschäftigen.
Im VW-Betrieb in Wolfsburg sollten die Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich aufgrund der Corona-Pandemie seit Erlass des Wahlausschreibens im November 2021 bis jedenfalls einschließlich der Betriebsratswahl im März 2022 so weit möglich aus dem Homeoffice arbeiten. Ab Februar 2022 kam es im Werk zudem zur Kurzarbeit in der Produktion. Der Wahlvorstand beschloss, sowohl den Beschäftigten im Verwaltungsbereich als auch denen, die von der Kurzarbeit betroffen waren, die schriftliche Stimmabgabe zuzuordnen. Insgesamt erhielten ca. 59.000 Arbeitnehmer Briefwahlunterlagen.
Nach Abschluss der Wahl haben mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Listen kandidiert hatten, die Betriebsratswahl insbesondere mit dem Argument angefochten, dass die Versendung von Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit nicht mit der Wahlordnung vereinbar sei. Die erste Instanz erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat den Antrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendeten sich die Antragsteller mit einer Rechtsbeschwerde an das BAG.
Der 7. Senat des BAG hat die Entscheidung des LAG Niedersachsen aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückerwiesen. Die Bundesarbeitsrichter argumentierten, dass die Fälle einer zulässigen Briefwahl in der Wahlordnung abschließend geregelt seien. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO erhalten die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe, ohne dies zu verlangen, nur diejenigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden. Hierunter fallen auch Arbeitnehmer, die während der Wahl wegen vorübergehend ausgeübter mobiler Arbeit und wegen Kurzarbeit betriebsabwesend sind. Dem BAG war es allerdings aufgrund der festgestellten Tatsachen nicht möglich, zu beurteilen, ob der Wahlorstand die Briefwahlunterlagen auch an Beschäftigte übersandt hat, von denen er wusste, dass sie zum Wahlzeitpunkt im Betrieb arbeiteten.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass den Wahlorständen auch für die im Jahr 2026 anstehenden Betriebsratswahlen nicht zu empfehlen ist, Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer zu schicken, die (auch) im Homeoffice oder mobil arbeiten. Vielmehr kommt es darauf an, an welchem Ort die Beschäftigten am Wahltag tätig sind, worüber sich die Wahlvorstände, gleichwohl in der Praxis schwierig, Kenntnis verschaffen müssen.
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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