eNews 96 | November 2024

Referentenentwurf eines Beschäftigtendatengesetzes (BeschDG)

Neue Regelungen für Beschäftigtendaten in der digitalen Arbeitswelt

Nachdem sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt hatte, klare und handhabbare Regelungen zum Beschäftigten­daten­schutz zu schaffen und die Rechte Beschäftigter im digitalen Zeitalter stärker zu schützen, gibt es nun seit dem 8. Oktober 2024 einen ersten Referentenentwurf für das Beschäftigten­daten­gesetz (E-BeschDG), das die Verarbeitung von Beschäftigten­daten durch den Arbeitgeber während des Beschäftigungs­verhältnisses regelt, aber auch die Verarbeitung im Zusammen­hang mit einem möglichen, wie auch bereits beendeten Arbeits­verhältnis.

Der Entwurf gliedert sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil. §§ 1–9 legen den Anwendungs­bereich und die verwendeten Begriffe fest und regeln die allgemeinen Grund­lagen für die Zulässig­keit der Verarbeitung von personen­bezogenen Beschäftigten­daten. So legt der Entwurf z. B. in § 3 fest, unter welchen Bedingungen Beschäftigten­daten verarbeitet werden dürfen, und konkretisiert beispielhaft zulässige Verarbeitungs­zwecke. Neben dem nach wie vor geltenden Grundsatz der Zweck­bindung sind Arbei­geber aufgrund erweiterter Betroffenen­rechte angehalten, die Verarbeitungs­zwecke schriftlich zu dokumentieren. Möchte der Arbeitgeber die Beschäftigten­daten später für andere als die festgelegten Zwecke weiter­verarbeiten, stellt das Gesetz sehr strenge Anforderungen an die Zulässigkeit der Zweckänderung.

§ 10 schafft zusätzliche Informations­rechte der Beschäftigten gegenüber dem Arbeit­geber. Auf Verlangen muss der Arbeit­geber beispielsweise dem Arbeit­nehmer die wesentlichen Überlegungen seiner Erforderlichkeits­prüfung in verständlicher Weise darlegen.

§ 11 stellt ein prozessuales Verwertungs­verbot für datenschutz­rechtswidrig gewonnene Beweismittel auf. Eine Ausnahme soll bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeits­recht und dem Interesse des Arbeit­gebers bestehen.

Maßnahmen zur Überwachung von Beschäftigten, also das Erfassen von Leistungs- oder Verhaltensdaten, wie z. B. Compliance-Investigations, Video­überwachung oder GPS-Ortung sind im Entwurf stark reglementiert. Verdeckte Überwachung ist nur bei Verdacht auf Straftaten zulässig.

Ebenfalls beinhaltet der Entwurf eine Regelung dazu, dass Beschäftigte ein Recht auf Information darüber haben, wenn der Arbeitgeber KI-Systeme zur Verarbeitung von Beschäftigten­daten verwendet, sowie Vorgaben, wann ein Profiling in Bezug auf Beschäftigten­daten zulässig ist. Gemessen daran, dass der Gesetz­entwurf seine Rechtfertigung insbesondere im Bedürfnis für eine umfangreiche Neuregelung des Beschäftigten­datenschutzes aufgrund „neuartiger Datenverarbeitungsmöglichkeiten, etwa mittels Künstlicher Intelligenz“ sieht, sind diese Regelungen jedoch wohl recht überschaubar.

Hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte sieht der Gesetzes­entwurf vor allem die Beteiligung des Betriebs­rats bei der Ernennung und Abberufung von Datenschutz­beauftragten sowie beim Einsatz neuer Technologien wie Künstlicher Intelligenz vor.

Für die betriebliche Mitbestimmung ist auch § 7 des Entwurfs von Relevanz: bisher ist streitig, ob Kollektivvereinbarungen als eigenständige Rechts­grundlage für die Verarbeitung personen­bezogener Daten dienen können. Der Passus lautet:

§ 7 Kollektivvereinbarungen

  1. Die Verhandlungspartner können spezifischere Vorschriften zur Gewähr­leistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten (…) vorsehen.
  2. Kollektivvereinbarungen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten des Schutzes der Beschäftigten von diesem Gesetz abweichen. Sie können nicht die Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigten­daten festlegen. (…)

Wenn Kollektivvereinbarungen keine eigenständige Verarbeitungs­grundlage darstellen können, sind durch sie geregelte Daten­verarbeitungen weiterhin auch an den gesetzlichen Erlaubnis­tatbeständen zu messen.

Schließlich regelt der Entwurf in § 30 die Daten­verarbeitung im Konzern und legt legitime Zwecke einer solchen unternehmens­übergreifenden Verarbeitung fest.

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und dem zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt sind klare Regelungen zum Schutz von Beschäftigten­daten nicht nur wünschenswert, sondern klar erforderlich. Obwohl sich der Referenten­ntwurf dies als Ziel gesetzt hat, bleibt abzuwarten, ob durch den Entwurf tatsächlich ein klarer und sicherer Umgang mit Beschäftigtend­aten geschaffen wird und die Beschäftigten angemessen vor der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten geschützt sind, oder der Entwurf lediglich zu mehr Administration führt. Im Ergebnis sind aber auch die Chancen für eine rechtzeitige Verabschiedung des Entwurfs aufgrund der im kommenden Jahr ablaufenden Legislatur­periode, der Diskrepanzen innerhalb der Koalition und bisher gescheiterter Versuche über spezielle Regelungen für den Beschäftigten­datenschutz wohl eher gering.
 
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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