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eNews Sonderausgabe | März 2020

Was muss ich als Arbeitnehmer über das Corona-Virus wissen und was sollte ich beachten?

Das Corona Virus – offiziell Sars CoV-2i – hält die Welt in Atem. Busfahrer in der Pariser Region weigern sich zu fahren, weil sie Angst vor Ansteckung haben. Deutsche Großbanken schicken Mitarbeiter ins Homeoffice, wenn sie aus Krisenregionen wie der Lombardei heimgekehrt sind. Automobilzulieferer müssen damit leben, dass ihre Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden. Viele Arbeitgeber arbeiten Notfallpläne für den Fall aus, dass sich Beschäftigte mit dem Corona-Virus anstecken. Die Corona-Epidemie betrifft schon längst den Arbeitsalltag und Beschäftigte in allen Bereichen fragen sich: Wie soll ich mich vorbreiten? Hier einige Antworten auf die wichtigsten, arbeitsrechtlichen Fragen:

Kann ich wegen der Ansteckungsgefahr durch Corona meine Arbeit verweigern und zu Hause bleiben?

In Deutschland steht Beschäftigten ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung nur zu, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht im Hinblick auf den Gesundheitsschutz verletzt. Sie können also ihre Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt. Eine abstrakte Ansteckungsgefahr rechtfertigt insofern die Leistungsverweigerung nicht, selbst wenn es sich – wie in Frankreich – um Busfahrer handelt, die tagtäglich mit vielen Menschen in Berührung kommen. Schutzvorschriften können allerdings auch Auflagen sein, die die Gesundheitsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz verhängen. Befolgt der Arbeitgeber solche Vorgaben nicht, ist ein Arbeitnehmer natürlich berechtigt, seine Arbeitsleistung zu verweigern.

Wie kann ich reagieren, wenn mich mein Chef in eine Krisenregion entsenden will – wie die Provinz Hubei in China oder nach Norditalien?

In diesem Fall ist ein Arbeitsverweigerungsrecht gegeben, selbst wenn deutsche Gesundheitsvorschriften der Arbeitsleistung nicht entgegenstehen. Der Arbeitgeber würde durch eine solche Entsendung gegen seine Fürsorgepflicht auch insofern verstoßen, da Mitarbeiter nicht sicher sein können, aus den in unter Quarantäne gestellten Regionen wieder ausreisen zu können.

Muss ich zu Hause arbeiten, wenn mich der Arbeitgeber hierzu auffordert?

In der Regel ist ein Homeoffice nicht ein vertraglicher Arbeitsort. Der Mitarbeiter ist daher nicht verpflichtet, Arbeitsleistungen von zu Hause aus zu erbringen. Weigert er sich, kann er die Fortzahlung seiner Vergütung verlangen. Die Arbeitsrechtler begründen dies mit dem sog. Annahmeverzug. Der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistungen nicht am vertraglichen Leistungsort an und muss daher die Vergütung zahlen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Homeoffice-Vereinbarung geschlossen hat. Nimmt der Arbeitnehmer auf dieser Grundlage üblicherweise ein Homeoffice in Anspruch, kann er im Verdachtsfall – etwa bei Rückkehr aus einer Krisenregion – auch zur Arbeit in der Wohnung verpflichtet werden. Homeoffice-Regelungen müssen aber im Übrigen auch sicher stellen, dass die Arbeitsschutzbestimmungen am Arbeitsplatz zu Hause eingehalten werden.

Wer zahlt mir das Gehalt, wenn ich in Quarantäne muss?

Nach dem Infektionsschutzgesetz können Personen unter Quarantäne gestellt werden, sobald der Verdacht besteht, dass sie mit dem Corona-Virus infiziert sind. In diesem Fall läge keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor und der Arbeitgeber wäre nicht verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Allerdings haben Betroffene Anspruch auf Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes, wenn sie wegen der angeordneten Quarantäne ihre Arbeitsleistungen nicht erbringen kann.

Kann das Unternehmen in Folge der Corona-Epidemie Kurzarbeit anordnen?

Die Anordnung von Kurzarbeit ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Beschäftigten auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Voraussetzung hierfür ist ein erheblicher Arbeitsausfall, der bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde. Zu Arbeitsausfällen in großem Umfang kann es etwa in der Produktion kommen, wenn wichtige Teile aufgrund verzögerter Lieferung nicht verbaut werden können. Hier wäre Kurzarbeit denkbar.

Aber Achtung: Der Betriebsrat hat zuvor der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit zuzustimmen. Ordnet der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit an, hat er die volle Vergütung fortzuzahlen.

Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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