Seit Beginn der Corona-Krise befinden sich viele Betriebe in Kurzarbeit. Diese erfordert eine rechtliche Grundlage, die häufig durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geschaffen wird. Wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und kein Betriebsrat existiert, muss er mit seinen Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen abschließen. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied nun über einen Fall, in dem sich eine Arbeitnehmerin geweigert hatte, einen Vertrag über die Einführung von Kurzarbeit zu unterschreiben. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Änderungskündigung aus, die ihn berechtigen sollte, unter bestimmten Voraussetzungen einseitig Kurzarbeit anzuordnen. Das Arbeitsgericht Stuttgart stellte fest, dass diese Kündigung wirksam sei, da ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliege und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werde. Letzteres sei der Fall, wenn die Anordnung der Kurzarbeit davon abhängig gemacht werde, dass Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit geleistet wird. Auch müsse eine angemessene Ankündigungsfrist beachtet sowie die Dauer der Kurzarbeit begrenzt werden. Obwohl es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, wird sie für Unternehmen ohne kollektive Regelungen von Interesse sein. Arbeitnehmer sollten bei einer vergleichbaren Änderungskündigung genau prüfen, ob diese Voraussetzungen in ihrem Fall vorliegen.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.
Veröffentlichungen
Saskia Steffen
Veröffentlichung
Führt ein Nein zu Kurzarbeit zur Kündigung?
Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 27. Dezember 2020, Beruf und Chance, „Mein Urteil“