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Saskia Steffen Veröffentlichung

In welchem Fall droht eine Druckkündigung?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 11. September 2022, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

 
Manchmal wollen Mitarbeiter Kollegen loswerden, indem sie ihren Vorgesetzten mit Kündigung drohen. Es ist ein heikles Unterfangen.

Von einer Druck­kündigung wird gesprochen, wenn ein Arbeit­geber zur Kündigung eines Arbeit­nehmers gedrängt wird, indem Kollegen mit Eigen­kündigungen drohen, sofern sie mit diesem weiter­arbeiten müssen. Die Anforde­rungen an die Wirk­sam­keit waren immer hoch, sind nun aber vom Arbeits­gericht Nordhausen konkre­tisiert worden. Es ging um den Führungs­stil der Leiterin einer Kinder­tages­stätte, über den sich Mitarbeiter immer wieder beim Träger beschwert hatten. Nach einem erfolg­losen Team-Workshop und einer abge­brochenen Mediation sollten sich die Mitarbeiter in einem Frage­bogen unter anderem dazu äußern, ob sie sich eine beruf­liche Zukunft mit der Leiterin vorstellen können. Sie äußerten sich dazu weitest­gehend negativ, weshalb der Arbeit­geber das Arbeits­verhältnis außer­ordentlich fristlos beendete. Das Arbeits­gericht stellte in einem Kündigungs­schutz­ver­fahren klar, dass ein Arbeit­geber sich auch dann schützend vor Arbeit­nehmer zu stellen habe, wenn den Drohungen mit Eigen­kündigungen Gespräche und Mediationen voran­gegangen seien – insbesondere wenn die Drohungen durch den Arbeit­geber, hier: durch einen Fragebogen, initiiert worden seien. Die Kündigung war auch unwirksam, weil der Arbeit­geber zuvor eine Versetzung oder Änderungs­kündigung hätte veran­lassen müssen.
 
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.