Manchmal wollen Mitarbeiter Kollegen loswerden, indem sie ihren Vorgesetzten mit Kündigung drohen. Es ist ein heikles Unterfangen.
Von einer Druckkündigung wird gesprochen, wenn ein Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitnehmers gedrängt wird, indem Kollegen mit Eigenkündigungen drohen, sofern sie mit diesem weiterarbeiten müssen. Die Anforderungen an die Wirksamkeit waren immer hoch, sind nun aber vom Arbeitsgericht Nordhausen konkretisiert worden. Es ging um den Führungsstil der Leiterin einer Kindertagesstätte, über den sich Mitarbeiter immer wieder beim Träger beschwert hatten. Nach einem erfolglosen Team-Workshop und einer abgebrochenen Mediation sollten sich die Mitarbeiter in einem Fragebogen unter anderem dazu äußern, ob sie sich eine berufliche Zukunft mit der Leiterin vorstellen können. Sie äußerten sich dazu weitestgehend negativ, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos beendete. Das Arbeitsgericht stellte in einem Kündigungsschutzverfahren klar, dass ein Arbeitgeber sich auch dann schützend vor Arbeitnehmer zu stellen habe, wenn den Drohungen mit Eigenkündigungen Gespräche und Mediationen vorangegangen seien – insbesondere wenn die Drohungen durch den Arbeitgeber, hier: durch einen Fragebogen, initiiert worden seien. Die Kündigung war auch unwirksam, weil der Arbeitgeber zuvor eine Versetzung oder Änderungskündigung hätte veranlassen müssen.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.