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Saskia Steffen Veröffentlichung

Kostet mich eine Quarantäne Urlaubstage?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 5. September 2021, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

Viele Arbeitnehmer haben sich nach pandemie­bedingt entbehrungs­reichen Monaten in diesem Jahr besonders auf ihren Sommer­urlaub gefreut. Nicht selten wird dieser aber dadurch beeinflusst, dass das gewählte Urlaubs­gebiet während des Aufenthalts als Hochrisiko­gebiet eingestuft wird. Deshalb müssen sich zahlreiche Arbeit­nehmer nach ihrer Rückkehr in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben. Was geschieht aber mit Urlaubs­tagen, die noch in der Zeit der Quarantäne liegen? Diese sind auf den Jahres­urlaub anzurechnen, sodass sie von Arbeit­gebern nicht gutgeschrieben werden müssen. Das Arbeits­gericht Bonn hat nun entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn sich Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit mit dem Corona­virus infizieren, aber keine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vorlegen können. Eine Arbeits­unfähigkeit könne nur durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, und eine behördliche Quarantäne­anordnung stehe einem solchen nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeits­unfähigkeit obliege allein dem behandelnden Arzt, denn eine Erkrankung mit dem Corona­virus führe nicht zwingend zu einer Arbeits­unfähigkeit. Arbeit­nehmern ist dringend zu empfehlen, sich bei einer mit Symptomen verbundenen Infektion beim Arzt eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung einzuholen.
 
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.