Viele Arbeitnehmer haben sich nach pandemiebedingt entbehrungsreichen Monaten in diesem Jahr besonders auf ihren Sommerurlaub gefreut. Nicht selten wird dieser aber dadurch beeinflusst, dass das gewählte Urlaubsgebiet während des Aufenthalts als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Deshalb müssen sich zahlreiche Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben. Was geschieht aber mit Urlaubstagen, die noch in der Zeit der Quarantäne liegen? Diese sind auf den Jahresurlaub anzurechnen, sodass sie von Arbeitgebern nicht gutgeschrieben werden müssen. Das Arbeitsgericht Bonn hat nun entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn sich Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit mit dem Coronavirus infizieren, aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können. Eine Arbeitsunfähigkeit könne nur durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, und eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem solchen nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliege allein dem behandelnden Arzt, denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmern ist dringend zu empfehlen, sich bei einer mit Symptomen verbundenen Infektion beim Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuholen.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.
Veröffentlichungen
Saskia Steffen
Veröffentlichung
Kostet mich eine Quarantäne Urlaubstage?
Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 5. September 2021, Beruf und Chance, „Mein Urteil“