Eine dauerhafte Teilzeit muss drei Monate vorher geltend gemacht werden – spätestens. Aber wie verhält es sich mit der „Brückenteilzeit“? Und was, wenn es Verzögerungen gibt? Der Antrag für eine dauerhafte Teilzeit muss spätestens drei Monate vor ihrem geplanten Beginn geltend gemacht werden. Sollte diese Frist nicht beachtet werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Teilzeit entsprechend später beginnen soll. Vergleichsweise neu ist die Möglichkeit einer „Brückenteilzeit“. Der Arbeitnehmer muss hier festlegen, wie lange die Reduzierung dauern soll und wann er wieder zur vorher geltenden Arbeitszeit zurückkehren möchte. Auch dieser Antrag auf „Brückenteilzeit“ muss spätestens drei Monate vor ihrem Beginn gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, also der Antrag kurzfristiger gestellt, kann dies dazu führen, dass die Brückenteilzeit nicht durchgesetzt werden kann. Das BAG hat jüngst dazu entschieden, dass ein solcher Antrag ohne weitere Anhaltspunkte nicht so zu verstehen sei, dass die Brückenteilzeit entsprechend später beginnen oder verschoben werden soll. Arbeitnehmer sollten daher sehr genau auf die Frist achten. Kann sie nicht eingehalten werden oder bestehen Unsicherheiten, sollten sie zum Ausdruck bringen, dass ein Verschieben der Brückenteilzeit oder ihr späterer Beginn bei gleichem Ende gewünscht ist.
Dr. René von Wickede ist Anwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt.
Veröffentlichungen
Dr. René von Wickede
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Wann muss ich meinen Antrag auf Teilzeit stellen?
Dr. René von Wickede, erschienen in F.A.S., 2. Januar 2022, Beruf und Chance, „Mein Urteil“