Arbeitgeber begeben sich auf dünnes Eis, wenn sie bei internen oder externen Feierlichkeiten nicht auf die Feinheiten achten.
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen geraten viele Weihnachtsfeiern auch in diesem Jahr ins Wanken. Betriebe, die eine Feier ausrichten möchten, benötigen ein Hygienekonzept. Viele Arbeitgeber sind aktuell unsicher, ob sie Feierlichkeiten im Rahmen eines 2-G-Konzeptes im Betrieb oder bei Veranstaltern durchführen können. Die Anwendung einer 2-G-Regelung setzt voraus, dass Arbeitnehmer zu ihrem Gesundheitsstand und Impfstatus Auskunft geben müssen. Ein Fragerecht besteht aber ausschließlich bei einer gesetzlichen Grundlage, die es derzeit nur für bestimmte Berufsfelder gibt und sofern eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt ist. Sofern schon die Abfrage der Gesundheitsdaten zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses in nur sehr engem Rahmen möglich ist, wird dies wegen einer Weihnachtsfeier erst recht nicht zulässig sein. Sofern ein Arbeitgeber Arbeitnehmern die Teilnahme an der Feier verwehrt, weil sie weder genesen noch geimpft sind oder eine Auskunft verweigern, könnte er sich wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schadenersatzpflichtig machen. Dies gilt auch, wenn die 2-G-Regelung von externen Veranstaltern vorgegeben wird. Arbeitgeber sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten die Weihnachtsfeier mit 3-G-Konzept ausrichten oder den virtuellen Weg wählen.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.