Das klingt kompliziert: Ein Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus, erwartet aber, dass der Gekündigte erst mal weiter zur Arbeit kommt.
Was war passiert? Der klagende Arbeitnehmer hatte eine fristlose Änderungskündigung erhalten, gleichzeitig wurde er aufgefordert, weiter zur Arbeit zu erscheinen. Als er dem nicht nachgekommen ist, erhielt er eine weitere fristlose Kündigung, erneut mit der Aufforderung, weiterzuarbeiten.
Dies kam für den Kläger nicht in Betracht, da er die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahren als unzumutbar ablehnte. Beide Kündigungen waren nach gerichtlicher Entscheidung rechtsunwirksam. Nun stritten die Parteien um Lohnansprüche, in der Zeit nach Ausspruch der Kündigung.
Vorwurf der Böswilligkeit
Rechtlich ging es darum, ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hatte, Einkommen bei dem Arbeitgeber zu erzielen, weil dieser ihm trotz der Kündigung Arbeit anbot. Das BAG hat entschieden, dass sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhalten hat. Es besteht eine Vermutung, dass ein Arbeitgeber, der fristlos kündigt, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, das gleichwohl unterbreitete Arbeitsangebot nicht ernst meint.
Entsprechend wurde dem Arbeitnehmer sein ausstehendes Gehalt zugesprochen. Allerdings belässt das BAG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die dargestellte Vermutung durch entsprechende Darlegungen zu entkräften. Dies war ihm in dem Verfahren nicht gelungen. Dem Kläger war – so ist es der Pressemitteilung des BAG zu entnehmen - eine Beschäftigung während des Prozesses aufgrund der gegen ihn im Rahmen der Kündigungen erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person nicht zuzumuten.
Dr. René von Wickede ist Anwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt.