eNews 43 | Juli 2013

Streik! Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Folgen

Ein Streik ist die planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer. Primäres Ziel ist es, auf die Arbeitgeberseite Druck auszuüben, um dessen Verhandlungsbereitschaft im Sinne der Arbeitnehmerinteressen zu beeinflussen. Öffentlichkeitswirksam legen einzelne Berufsgruppen wie Lokführer oder Piloten die Arbeit nieder, um ihren Gehaltsforderungen Nachdruck zu verleihen. Erst kürzlich streikten Beschäftigte beim Internethändler Amazon gleich für mehrere Tage. Die Gewerkschaft ver.di fordert für die Beschäftigten einen Tarifvertrag nach den Konditionen des Einzel- und Versandhandels. Amazon orientiert sich an der niedrigeren Bezahlung in der Logistikbranche und hat eine solche Tarifbindung bislang abgelehnt. Auf welcher Grundlage kann gestreikt werden und was sind die Konsequenzen?

Das Recht auf Streik ist vom Grundgesetz geschützt

Das Streikrecht der Arbeitnehmer ist grundrechtlich geschützt. Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes regelt die Koalitionsfreiheit, also die Freiheit der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände als ein von staatlicher Einflussnahme freies Betätigungsfeld bei der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dieses Grundrecht umfasst auch das Streikrecht. Damit ein Streik rechtmäßig ist, müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Streik muss von einer Gewerkschaft getragen sein.
  • Das Ziel muss tarifrechtlich zulässig sein und tariflich regelbar.
  • Der Streik darf erst nach Ablauf der Friedenspflicht begonnen werden.
  • Der Streik muss das letzte Mittel sein, somit müssen vorherige Verhandlungen geführt werden.

In welcher Weise darf gestreikt werden??Der Warnstreik ist eine Sonderform des Streiks. Charakteristisch ist hierbei die besondere Streiktaktik. Dabei wird eine Vielzahl von Betrieben zu unterschiedlichen Tageszeiten kurzzeitig bestreikt, um die Kampfbereitschaft deutlich zu machen. Der Warnstreik gegenüber nicht mehr tarifgebundenen Mitgliedern ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtswidrig, insbesondere wenn der Wechsel für die Gewerkschaft hinreichend transparent und damit tarifrechtlich wirksam ist. Wird dennoch zum Streik aufgerufen, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Unternehmens auslösen.

Bei einem Vollstreik hingegen werden nach dem Streikplan alle Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges oder einzelne Arbeitgeber von all ihren Arbeitnehmern bestreikt

Was sind die Folgen eines Streiks?

Bei einem Streik werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet seine Arbeitsleistung zu erbringen, erhält jedoch auch keine Lohnzahlungen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten für den Lohnausfall während des Arbeitskampfes von der Gewerkschaft das sogenannte Streikgeld.

Das Pendant des Streiks – die Aussperrung

Die Aussperrung ist das Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers. In der Regel ist die Aussperrung eine Reaktion des Arbeitgebers auf einen zuvor durchgeführten Streik der Arbeitnehmer und eine reine Abwehrmaßnahme (Abwehraussperrung). Eröffnet der Arbeitgeber hingegen mit der Aussperrung den Arbeitskampf, handelt es sich um eine Angriffsaussperrung. Im Rahmen der Aussperrung verhindert der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer unter Verweigerung der Zahlung des Arbeitslohnes. Ist die Aussperrung allerdings rechtswidrig, kann sich der Arbeitgeber nicht der Lohnzahlung entziehen. Bei rechtswidriger Aussperrung bleibt das Arbeitsverhältnis mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten unverändert bestehen. Durch die Rechtswidrigkeit der Aussperrung kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Das heißt, dass der Arbeitgeber trotz der fehlenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Arbeitsvergütung für den Aussperrungszeitraum zu zahlen hat, so als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

Friedenspflicht untersagt Arbeitskampfmaßnahmen

Während der Dauer eines Tarifvertrages besteht Friedenspflicht zwischen Tarifvertragsparteien. Dies bedeutet, dass während der Laufzeit des Tarifvertrags das Verbot besteht, Kampfmaßnahmen gegen den anderen Beteiligten zu ergreifen. Im Einzelnen ist zwischen der relativen und der absoluten Friedenspflicht zu unterscheiden.

Durch die relative Friedenspflicht sollen Arbeitskämpfe ausgeschlossen werden, die mit dem Ziel einer Änderung des Tarifvertrages geführt werden. Nach der Rechtsprechung ergibt sich diese Pflicht bereits aus dem Sinn und Zweck der Tarifeinigung. Somit bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung einer relativen Friedenspflicht. Sie kann auch nicht durch die Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die absolute Friedenspflicht schließt hingegen während der Tarifvertragslaufzeit jeglichen Arbeitskampf aus. Eine derartig weitreichende Regelung kann durch den Arbeitgeber und die Gewerkschaft getroffen werden. Da die Arbeitskampffreiheit grundrechtlich gewährleistet wird, sind bei der absoluten Friedenspflicht Grenzen zu beachten. Beispielsweise würde die Festsetzung einer absoluten Friedenspflicht über viele Jahre einem Grundrechtsverzicht nahe kommen.

Wird die Friedenspflicht verletzt, ergeben sich Ansprüche auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 280 BGB).
 
Sara Maria Mirabella, Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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