eNews 91 | Dezember 2023

Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.11.2023 (Az. 3 Sa 285/23) entschieden, dass eine Verletzung von Art. 15 DSGVO (Recht auf Auskunfts­erteilung) keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 82 DSGVO begründet. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht unter den Anwendungs­bereich des Art. 82 DSGVO, denn diese Bestimmung setze voraus, dass eine Daten­verar­beitung gegen die DSGVO verstößt, um Haftungs­ansprüche zu begründen.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger beim Kunden­service eines Immobilien­unternehmens, der Beklagten, angestellt. Im Jahr 2020 hatte er einen Auskunfts­antrag gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.

Am 01.10.2022 forderte er erneut Auskunft und eine Daten­kopie gemäß Art. 15 DSGVO von der Beklagten. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, erinnerte der Kläger am 21.10.2022 mit einer weiteren Frist bis zum 31.10.2022. Die Auskunft, die ihm am 27.10.2022 erteilt wurde, beanstandete der Kläger in einem Schreiben vom 04.11.2022 als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Er bemängelte die fehlenden Angaben zur Daten­speicher­dauer, den namentlich genannten Daten­empfängern und die Unvoll­ständig­keit der Daten­kopie. Die Beklagte antwortete am 11.11.2022 und erklärte, dass die Informationen zu den Daten­empfängern in der Regel nicht von Interesse seien und daher nur kategorisiert mitgeteilt wurden. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicher­dauer und der Daten­kopie. Am 18.11.2022 forderte der Kläger erneut die Nennung der Empfänger und genauere Angaben zur Speicher­dauer. Die Daten­kopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte präzisierte die Informationen am 01.12.2022.

Der Kläger verlangte von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geld­entschädigung nach Ermessen des Gerichts, die nicht unter 2.000 Euro liegen sollte.

Im Gegensatz zum Arbeitsgericht, das dem Kläger aufgrund eines angenommenen vorsätz­lichen Verstoßes der Beklagten eine Geld­entschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen. Bei der reinen Verletzung der Auskunfts­pflicht aus Art. 15 DSGVO, sei es durch Verzögerung oder anfängliche Unvoll­ständig­keit, fehle es nach Auffassung des LAG an einer gegen die DSVGO verstoßende Daten­verar­beitung. Unabhängig davon erfordere Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf Geld­entschädigung aufgrund immaterieller Schäden mehr als lediglich einen Verstoß gegen die DSGVO-Vorschriften. Ein einfacher Verlust der Kontrolle über Daten genügt nicht und ist letzt­lich mit einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO gleich­zusetzen. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.

Das LAG hat die Revision zum Bundes­arbeits­gericht (BAG) zugelassen. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (Az. 2 AZR 363/21) bereits angedeutet, dass nur Verstöße gegen Daten­verarbeitungs­regelungen – also z. B. Verstöße gegen die Speicher­dauer oder die Bekanntgabe von Daten an Nicht­berechtigte – Schmerzens­geld­ansprüche auslösen können, nicht aber Verstöße gegen das Recht der Beschäftigten auf Auskunfts­erteilung nach Art. 15 DSGVO. Es ist daher zu erwarten, dass das BAG die Entscheidung des LAG bestätigt wird. Letztendlich liegt es in der Zuständig­keit des Europä­ischen Gerichtshofs (EuGH) zu entscheiden, ob diese Auslegung, die die Rechte der Beschäftigten verkürzt, mit dem Europarecht vereinbar ist.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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