eNews 60 | November 2016

Kann man per E-Mail kündigen?

Seit dem ersten Oktober 2016 gilt eine Gesetzesänderung für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Im Interesse der Verbraucher sollen künftig missverständliche Schriftformklauseln ausgeschlossen werden, so der Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die Vorschriften zu AGBen sind grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anwendbar. Beziehen sie sich auch auf Kündigungen?

Das Gesetz sieht für die Abgabe von Willenserklärungen verschiedene Möglichkeiten vor. Je nachdem um welche Art von Rechtsgeschäft es sich handelt, kann die Abgabe der Willenserklärung in Form einer notariellen Beurkundung, in Schriftform, Textform oder auch formlos – etwa mündlich – möglich sein.

Die meisten AGBen sehen bisher vor, dass Willenserklärungen rechtswirksam nur in Schriftform abgegeben werden können. Schriftform meint ein Schriftstück, das vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wurde. Seit der Neuregelung soll nun die Vereinbarung der Textform als strengste Form zulässig sein.

Textform meint eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden kann, wie beispielsweise eine E-Mail. Kann nun die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses künftig per Mail eingereicht werden?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist von der Gesetzesneuerung jedoch nicht betroffen. Hier ist nämlich die Schriftform nicht vertraglich vereinbart – und hierauf bezieht sich ja die Gesetzesänderung –, sondern sie ist gesetzlich vorgesehen (§ 623 BGB). Die Kündigung von Arbeitsverträgen muss auch weiterhin schriftlich, also vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet, erfolgen.

Relevant ist die Neuerung jedoch für vertragliche Ausschlussfristen. Die Änderung bezieht sich etwa auf die Klausel in Arbeitsverträgen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sie ist künftig unwirksam, aber nur in Verträgen, die nach dem 01.10.2016 geschlossen wurden.

Unklar ist noch, ob die Rechtsprechung bei solchen Klauseln eine Korrektur im Wege des sogenannten Blue-Pencil-Tests anwenden wird. Dann wäre der unwirksame Teil der Klausel (die Geltendmachung in Schriftform) zu streichen und der wirksame Teil bliebe erhalten. Auch wenn in einer solchen Klausel das Wort „schriftlich“ gestrichen würde, müsste der Anspruch trotzdem innerhalb der genannten Frist geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen. Dies wäre dann aber formlos, beispielsweise auch mündlich möglich.
 
Lara Sherman, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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