eNews 88 | Juli 2023

Equal Pay für Leiharbeitnehmer?

Leiharbeitnehmer werden monatlich durchschnittlich 600 Euro schlechter bezahlt als die Stammarbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31.05.2023, Az. 5 AZR 143/19) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob eine solche „Schlechterbezahlung“ in einem Tarifvertrag vorgesehen sein darf.

Geklagt hatte eine Leiharbeitnehmerin die mehrere Monate in einem Modeunternehmen gearbeitet hatte. Während die Stammbelegschaft 13,64 Euro Stundenlohn erhielt, bekam sie lediglich 9,23 Euro. Sie argumentierte, dass die ungleiche Bezahlung nicht mit dem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei. Das Bundesarbeitsgericht urteilte dazu allerdings, dass vom Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ in der Leiharbeit im Rahmen eines Tarifvertrages abgewichen werden dürfe. Voraussetzung hierfür sei unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr, dass die Ungleichbehandlung ausgeglichen werde. Aus Sicht der Richter aus Erfurt sei ein solcher Ausgleich in Deutschland bereits dadurch gegeben, dass Leiharbeitnehmer auch in der Zeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen bezahlt werden und demnach auch dann, wenn sie nicht arbeiten müssen. Dazu komme, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatliche festgesetzte Lohnuntergrenzen nicht unterschreiten dürfe. Im Ergebnis hat die klagende Leiharbeitnehmerin die Lohndifferenz also nicht zu zugesprochen bekommen.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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