eNews 44 | September 2013

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Irrtum Nr. 10: Arbeitsunfähigkeit bedeutet Hausarrest

Arbeitnehmer, Hausärzte und Arbeitsrechtler beschäftigt bei einer Krankschreibung immer wieder die Frage: Was darf ich bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit noch tun? Darf ich etwa das Haus verlassen, auch wenn ich nicht arbeiten gehe? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt in § 3, dass der Arbeitgeber bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen das Gehalt des Arbeitnehmers bezahlen muss. Was man während dieses Zeitraumes tun darf, ohne die Gehaltszahlung oder sogar das Arbeitsverhältnis zu gefährden, ist im Gesetz nicht eindeutig festgeschrieben.

Die Diagnose entscheidet

Grundsätzlich kommt es auf die Diagnose an. Der erkrankte Arbeitnehmer hat nicht von vorneherein einen verordneten Hausarrest. Nur darf er sich nicht genesungswidrig verhalten. Wer also mit diagnostiziertem Bandscheibenvorfall bei dem Getränkeservice seines Schwagers aushilft und sich dabei auch noch von einem Fernsehteam filmen lässt, wird der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur schwerlich entgehen können. So verlor ein Lagerist in Nordrhein-Westfalen seinen Arbeitsplatz, der aufgrund eines Bandscheibenvorfalls krank geschrieben war, am Tage seiner Hochzeit jedoch seine hochschwangere Braut über die Schwelle getragen hatte. Die Fotos stellte er auf Facebook ins Internet, worauf ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigte. Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein, einigte sich aber vor der Verhandlung mit seinem Arbeitgeber auf eine normale Aufhebung des Arbeitsvertrages.

Gesundheitsförderliche Aktivitäten sind erlaubt

?In die Sauna oder zum Sport zu gehen, kann dem Rückenleiden aber durchaus zuträglich sein. Ebenso dürfte ein Arbeitnehmer, der wegen Depressionen krank geschrieben wurde, in einem Waldstück schwerer körperlicher Arbeit nachgehen oder mit Freunden einen Kinobesuch genießen. Auch bei verordneter Bettruhe muss es dem Arbeitnehmer erlaubt sein, wichtige Besorgungen (Apotheke, Einkauf von Lebensmitteln etc.) vorzunehmen, wenn er niemanden zur Unterstützung hat.

Kann man aus gesundheitlichen Gründen zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen, sollte man sich neben der Arbeitsunfähigkeit auch eine Verhandlungsunfähigkeit attestieren lassen – manch ein Gericht legt auf diese Unterscheidung großen Wert.

Ärztliches Gutachten auch für den Arbeitgeber wichtig

Nicht ohne Risiko ist die Situation der Krankschreibung auch für den Arbeitgeber. Eine Kündigung, weil der Arbeitnehmer eine falsche Diagnose äußert und sich ihm genesungswidriges Verhalten nachweisen lässt, kann unerwartete Folgen haben. So mancher Arbeitgeber fällt im Gerichtsverfahren aus allen Wolken, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Gutachten über eine andere Erkrankung vorlegt, und die nachgewiesene Diagnose seinem Verhalten nicht entgegenstand. Für die Kündigung bleibt dann kein Grund.
 
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Copyright: © Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers.

All rights reserved. No part of the newsletter may be reproduced in any form without written permission from the author.