eNews 47 | April 2014

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Irrtum Nr. 13: Die Teilnahme am Personalgespräch ist ein Pflichttermin

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gewährleistet eine gewisse Flexibilität im Arbeitsverhältnis. Dieser muss die Möglichkeit haben, kurzfristig Änderungen an der abgerufenen Arbeitsleistung vornehmen zu können. So steht es ihm zu, dem angestellten Schreiner aufzutragen, heute einen Tisch und morgen eine Bank zu bauen. Die dazu erforderlichen Absprachen werden manchmal auch in so genannten Personalgesprächen mitgeteilt. Arbeitnehmer gehen oftmals davon aus, dass sie zur Teilnahme an solchen Gesprächen immer verpflichtet sind. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, wie das Bundesarbeitsgericht bereits 2008 entschied.

Betrifft das Gesprächsthema Arbeitsinhalte, die dem Direktionsrecht zugeordnet sind, kann der Arbeitgeber auf der Teilnahme bestehen. Verweigert der Mitarbeiter dies, so kann er abgemahnt und bei wiederholtem Verstoß verhaltensbedingt gekündigt werden.

Soll hingegen ausschließlich eine angestrebte Änderung des Arbeitsvertrags Gegenstand des Personalgesprächs sein, muss der Arbeitnehmer nach der Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 606/08) nicht zwingend teilnehmen. In diesem Fall ging es um die Diskussion über den Wegfall des vertraglichen Anspruchs auf das 13. Monatsgehalt. Da die Vertragsfreiheit grundrechtlich geschützt sei, könne der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zur Teilnahme an einem Gespräch über die Änderung der vertraglichen Grundlagen zwingen, argumentierte das BAG. Die wegen der verweigerten Teilnahme ausgesprochene Abmahnung musste daher als unwirksam entfernt werden.
Diese Grundsätze müssen auch auf den Fall Anwendung finden, dass das Arbeitsverhältnis z.B. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden soll. Es steht dem Arbeitgeber allerdings frei, zulässige Themen des Direktionsrechts in einem Gespräch zu erörtern und dann auf die Thematik der Vertragsauflösung umzuschwenken. In diesem Fall kann man sich dem angesetzten Termin zumindest nicht mit der hier angegebenen Argumentation entziehen.
 
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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