eNews 48 | Juni 2014

Wie kann ich mich für mein Betriebsratsmandat qualifizieren?

In den nächsten Wochen werden sich die neugewählten Betriebsratsgremien konstituieren und mit dem Tagesgeschäft beginnen. Manche Arbeitnehmervertreter betreten damit Neuland und wissen noch nicht, wie sie die Beteiligungsrechte zum Nutzen der Belegschaft einsetzen können. Um ihre Arbeit im Rahmen von Beschlüssen auftragsgemäß umzusetzen, müssen sie alle Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die Geschäftsführung des Betriebsrats beherrschen. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht deshalb Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die Betriebsratsmitglieder vor (§ 37 Absatz 6 BetrVG).

Schulungen vermitteln Grundlagenwissen der Betriebsratsarbeit

Mit der kommenden Amtsperiode sind eine ganze Reihe neuer Mitglieder in den Betriebsratsgemien vertreten. Gerade diese müssen die allgemeinen Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des allgemeinen Arbeitsrechts erwerben. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die schon länger dem Gremium angehören, sollten ihre Kenntnisse von Zeit zu Zeit auffrischen. Die Fortbildungen dauern in der Regel mehrere Tage. Während der Schulungen sind die Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung ihres Gehalts vom Arbeitgeber freizustellen. Gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG sind im Übrigen auch die Kosten für diese Veranstaltungen vom Arbeitgeber zu tragen. Hierzu zählen die Vergütung für den Schulungsträger genauso wie eventuelle Unterbringungskosten. Voraussetzung für Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche ist allerdings, dass die Kenntnisvermittlung für die Wahrnehmung des Betriebsratsamts erforderlich sein muss.

Fachwissen – Spezialkenntnisse müssen für die Betriebsratsarbeit notwendig sein

Etwas komplizierter wird es, wenn der Betriebsrat beschließt, einige seiner Mitglieder auf Schulungen zu entsenden, in denen spezielles Fachwissen vermittelt werden soll. Wann etwa ist eine Schulung zur betrieblichen Altersversorgung erforderlich für die Betriebsratstätigkeit? Wann dürfen sich Betriebsratsmitglieder zu den Themen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit schulen lassen? Ist ein Seminar zum Thema Personalinformationssysteme nötig? Wann zu Datenschutz im Betrieb?

Bei all diesen Spezialthemen hat der Betriebsrat darzulegen, dass die Kenntnisvermittlung für konkret anstehende Projekte notwendig ist. Es muss sich dem Betriebsrat eine Aufgabe stellen, für die das zu erwerbende Spezialwissen Voraussetzung ist. Eine Schulung zum Thema Personalinformationssysteme kann etwa erforderlich sein, wenn das Unternehmen in nächster Zukunft ein neues System einführen oder ein altes ändern will. Dann ist zumindest für diejenigen Betriebsratsmitglieder, die in der Verhandlungsgruppe sitzen, um mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die Schulung erforderlich.

Ein Seminarplan erleichtert die Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Da nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, wann besondere Kenntnisse und damit Schulungen zu Spezialthemen erforderlich sind, ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber einen Seminarplan zu entwickeln. Dabei sollte auch der Arbeitgeber wissen, dass der Erwerb von besonderen Kenntnissen nicht nur im Interesse des Betriebsrats liegt, sondern auch in dem des Unternehmens. Wenn Verhandlungen zu wichtigen Mitbestimmungsangelegenheiten mit genügend Sachkompetenz auf beiden Seiten geführt werden sollen, ist die Kenntnisvermittlung auf Betriebsratsseite ein Element der Lösungsorientierung.
 
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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