eNews 49 | September 2014

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Irrtum Nr. 15: Der Chef muss jeden Urlaubsantrag bewilligen

Wie das Wetter ist der Urlaub ein beliebtes Thema in Unternehmen. Wie war’s? Wo geht’s hin? Auch arbeitsrechtlich bietet der Jahresurlaub regelmäßig Diskussionsstoff. Den meisten Arbeitnehmern ist mittlerweile geläufig, dass sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen auf eine 6-Tage-Woche bezieht. Wer in einer 5-Tage-Woche arbeitet, hat demzufolge nur 20 Tage Urlaub. Zu Missverständnissen kommt es hingegen immer wieder bei der Beantragung und Festlegung von Urlaubszeiten. Der eingereichte Antrag ist nicht zwangsläufig ein genehmigter Urlaub.

Das Bundesurlaubsgesetz stellt fest, dass der Arbeitgeber den Urlaub festzulegen hat. Grundsätzlich ist der Urlaubsantrag damit kein Selbstläufer für den Arbeitnehmer. Juristisch kann darin nur ein Vorschlag für die Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber gesehen werden.

Allerdings beinhaltet diese Festlegung nicht automatisch die alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Er hat vielmehr die persönlichen Belange und auch Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei seiner Entscheidung über die Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen und mit dringenden betrieblichen Belangen und den Urlaubswünschen der anderen Arbeitnehmer in Einklang zu bringen. Der Urlaubsantrag dient somit zur Benennung der Urlaubswünsche.

Kollidieren die genannten Interessen bei dem geplanten Urlaubszeitraum, so hat der Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsfestlegung das letzte Wort. Am Ende muss er durch die Abwägung der unterschiedlichen Interessen, ggfls. unter Beachtung einer sozialen Auswahl eine ordnende Entscheidung treffen.
 
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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