Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können. So steht es in § 164 SGB IX. Mit der Tragweite dieser Vorschrift befasste sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). Es stellte klar, dass Schwerbehinderte bei Umstrukturierungen keine absolute Beschäftigungsgarantie haben (Az. 6 AZR 329/18). Dem schwerbehinderten Kläger war im Rahmen der Insolvenz seines Arbeitgebers und nach Zustimmung des Integrationsamts betriebsbedingt gekündigt worden. Zuvor hatte das Unternehmen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich nebst Namenliste vereinbart, auf der sich auch der Kläger befand. Sein Arbeitsplatz war wegen Umverteilung der Aufgaben weggefallen. Andere Tätigkeiten konnte er nicht ausüben. Er wehrte sich gegen seine Kündigung; er habe einen Beschäftigungsanspruch, und der Arbeitgeber sei der Verpflichtung, seine Arbeitsstätte behindertengerecht einzurichten, nicht nachgekommen. Das BAG entschied zugunsten des Unternehmens. Es sei nicht verpflichtet gewesen, einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den es nach seinem neuen Organisationskonzept nicht mehr benötige. Der Beschäftigungsanspruch aus § 164 SGB IX verliert dennoch nicht an Bedeutung. Arbeitgeber müssen vor einer betriebsbedingten Kündigung auch weiter prüfen, ob es freie Arbeitsplätze gibt, die behindertengerecht gestaltet werden können.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.
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Saskia Steffen
Veröffentlichung
Gibt es eine Jobgarantie für Behinderte?
Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 23. Juni 2019, Beruf und Chance, „Mein Urteil“