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Saskia Steffen Veröffentlichung

Ist die Suche eines „Digital Native“ altersdiskriminierend?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 17. März 2024, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

Ein Arbeitgeber suchte per Stellenausschreibung einen „Digital Native“ – und lehnte einen 1972 geborenen Wirtschaftsjuristen als überqualifiziert ab. Der Bewerber aber vermutete Altersdiskriminierung.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Stellenausschreibungen so zu formulieren, dass sie Bewerber weder wegen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, noch wegen einer Behinderung, der Religion oder Welt­anschauung, der sexuellen Identität oder des Alters benachteiligen. Wann eine solche Benach­teiligung anzunehmen ist, wird von der Recht­sprechung regelmäßig konkretisiert.

Das Arbeitsgericht Heilbronn (Urteil vom 18.01.2024 - Az. 8 Ca 191/23) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob die Suche nach einem „Digital Native“ ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sei. In der Stellenausschreibung eines Sportartikelherstellers hieß es wörtlich: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“

Ein 1972 geborener Wirtschaftsjurist bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage, die er im Hinblick auf sein Alter für benachteiligend empfand. Er klagte eine Ent­schä­digung in Höhe von 37.500 Euro ein. Das Unternehmen bestritt eine Alters­diskriminierung und gab als Grund für die Ablehnung eine Über­qualifi­zierung des Bewerbers und einen fehlenden Bezug zur Unternehmens­tätigkeit an. Mit der Bezeichnung „Digital Native“ sollten sich Personen angesprochen fühlen, die sich in der digitalen Welt zu Hause fühlten, ohne dass damit eine bestimmte Alters­grenze gezogen werden sollte. Es verwies zudem auf die insgesamt „lockere Sprache“ in der Stellenanzeige.

„Native“ versus „Immigrant“ oder „Outsider“

Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber Recht und sieht in dem Begriff ein Indiz für eine Alters­diskriminierung. Es begründete seine Entscheidung damit, dass unter einem „Digital Native“ im allgemeinen Sprach­gebrauch Personen gemeint seien, die mit digitalen Techno­logien aufgewachsen seien und nahm eine Abgrenzung zu anderen Generationen entstammenden „Digital Immigrants“ und „Digital Outsidern“ vor. Das Unter­nehmen habe mit der Verwendung des Begriffs zum Ausdruck gebracht, dass es nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen im Bereich der digitalen Technologien suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaft von Natur aus als „Eingeborener“ mitbringe.

Dies werde regelmäßig den Angehörigen der Geburtsjahrgänge ab 1980 zugerechnet und damit der Bewerberkreis in Bezug auf das Alter eingeengt.

Das Arbeitsgericht hielt im Ergebnis eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monats­gehältern, insgesamt 7500 Euro, für angemessen. Arbeit­gebern bleibt weiterhin geraten Stellen­ausschreibungen vor der Veröffent­lichung genaustens auf mögliche Diskriminierungen zu prüfen und sich auf die sachliche Beschreibungen von Fähigkeiten und Kenntnissen zu fokussieren.
 
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.