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Saskia Steffen Veröffentlichung

Ist meine Befristung wirksam?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 31. Juli 2022, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

 
Eingescannte Unterschriften reichen für eine Befristung nicht aus.

Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, um wirksam zu sein. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht allerdings vor, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob diese erfüllt wird, wenn die Unterschriften eingescannt werden. Hierzu hat das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2022 –Az. 23 Sa 1133/21) entschieden, dass eine solche eingescannte Unterschrift für eine wirksame Befristung nicht ausreichend ist. In dem zugrunde liegenden Fall schloss eine Personalvermittlung über mehrere Jahre kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin übersandte die Verträge immer mit einer eingescannten Unterschrift, während die Arbeitnehmerin diese handschriftlich unterschrieb und postalisch zurücksandte. Das LAG stellte klar, dass Schriftform im Sinne des § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erfordere. Eine schlicht eingescannte Unterschrift erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages führe auch nicht zu einer Heilung. Das Gericht betonte, dass sich die Klägerin auch nicht treuwidrig verhalte, weil sie die Praxis in der Vergangenheit hingenommen und nun wegen der letzten Befristung Klage erhoben habe.  
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.