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Saskia Steffen Veröffentlichung

Kriege ich trotz Teilzeit Geld für Überstunden?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 19. Mai 2019, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

Wer in Teilzeit arbeitet, hat auch dann einen Anspruch auf tarifliche Mehrarbeits­zuschläge, wenn die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit unter der eines Vollzeit­beschäftigten liegt. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klar (Az. 10 AZR 231/18) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Eine Arbeitnehmerin in Teilzeit klagte auf die Gewährung tariflicher Mehrarbeitszuschläge, nachdem sie mehr als ihre festgelegte Jahresarbeitszeit geleistet hatte. Der Arbeitgeber lehnte das im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ab. Begründung: Mehrarbeitszuschläge seien erst bei Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit zu zahlen, um die besondere Belastung auszugleichen, die erst bei einer Arbeitszeit bestehe, die über der einer Vollzeitstelle liege. Nun gab das BAG der Klage der Arbeitnehmerin statt und erklärte, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürften Teilzeitbeschäftige „wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeit­beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“. Liegen solche nicht vor, ist die für den Zuschlag erforderliche Stundenanzahl proportional zur individuellen Arbeitszeit (Teilzeit) zu verringern. Die Argumentation des BAG dürfte auch für Teilzeitbeschäftigte gelten, deren Arbeitszeit auf Tages-, Wochen- oder Monatsbasis vereinbart wurde.
 
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.