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Saskia Steffen Veröffentlichung

Was tun, wenn Corona-Schutz verweigert wird?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 31. Januar 2021, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

Die Bundesregierung hat zuletzt die Arbeitsschutzmaßnahmen während der Pandemie konkretisiert: Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Auch für Beschäftigte, die weiterhin in ihren Betrieben tätig sind, müssen Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. So ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person darf nicht unterschritten werden. Medizinische Masken müssen dort zur Verfügung gestellt und getragen werden, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Wie können sich aber Arbeitnehmer schützen, in deren Betrieben diese Vorgaben nicht umgesetzt werden? Vor allem steht: Beschäftigte dürfen nicht aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Virus ohne weiteres zu Hause bleiben. Sie sollten zunächst ihren Arbeitgeber schriftlich oder per Mail auffordern, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und sich gleichzeitig an den Betriebsrat wenden. Sofern sich auch daraufhin nichts ändert, kann Arbeitnehmern ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung zustehen, wenn eine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit besteht. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Arbeitgeber die Vorgaben aus der Verordnung umsetzt.

Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.