Bis 2020 war es für Betriebsräte nicht möglich, Betriebsratssitzungen per Videokonferenzen abzuhalten und in diesen wirksame Beschlüsse zu fassen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit einer zeitlich befristeten Regelung geschaffen. Dies hat unmittelbar Auswirkungen auf die Sachmittel, die der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann. Der Anspruch des Betriebsrats richtet sich dabei immer an der Erforderlichkeit aus, die zwischen den Betriebsparteien regelmäßig ein Streitpunkt ist. In einem aktuellen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Betriebsrat die Technik zur Durchführung von Sitzungen und Beratungen per Videokonferenz vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit und die Erforderlichkeit entsprechender Informationstechnik werden die Pandemie überdauern. Das geht auch aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Betriebsverfassungsrechts hervor. Der Betriebsrat wird künftig selbst entscheiden können, ob Sitzungen in Präsenz oder digital durchgeführt werden. Ein Vorrang von Präsenzsitzungen soll jedoch auch künftig bestehen. Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber Betriebsräten die Flexibilität eröffnet, auf digitale Kommunikation zurückzugreifen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei Pflüger Rechtsanwälte in Frankfurt am Main.
Veröffentlichungen
Saskia Steffen
Veröffentlichung
Wer stellt den Betriebsräten Videotechnik?
Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 25. April 2021, Beruf und Chance, „Mein Urteil“