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Ihr Arbeitgeber will Ihnen kündigen? Sie selbst wollen in einen neuen Job wechseln und kündigen? Hier haben wir Ihnen Basiswissen rund um das Thema Kündigung von Arbeitsverhältnissen zusammengestellt. Lesen Sie, welche Möglichkeiten es gibt, Arbeitsverträge zu lösen, welche rechtlichen Regeln dabei zu befolgen sind, welche Fristen einzuhalten sind und was Sie im Falle eines Falles gegen eine Kündigung unternehmen können.
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Auch in Krisenzeiten gibt es keine Arbeitsplatzgarantie, aber das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verhindert ein „hire and fire“. Worauf Sie bei einer Kündigung achten sollten, zeigt dieser Überblick.
Kurzarbeit soll bei einem vorübergehenden Mangel an Arbeit – wie in der Corona-Krise – Arbeitsplätze erhalten und Kündigungen vermeiden. Aber können sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit vor betriebsbedingten Kündigungen in Sicherheit wiegen? Was passiert, wenn ihr Arbeitgeber zu der Überzeugung gelangt, dass der Arbeitsausfall doch nicht nur vorübergehender Natur ist?
Der häufigste Fall einer Kündigung ist die fristgemäße, ordentliche Kündigung. Hier handelt es sich um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Was zu beachten ist, damit die Kündigung wirksam ist und wie sie begründet sein muss, also worum es sich bei personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen handelt lesen Sie hier.
Außerordentlich – das heißt fristlos – darf die Arbeitgeberseite kündigen, wenn ihr es aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Mehr dazu hier.
Eine solche spricht der Arbeitgeber immer aus, wenn er zwar außerordentlich kündigen will, die Möglichkeit des Unterliegens jedoch mit einkalkuliert. Mehr dazu hier.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber auch bei einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung Gründe nachweisen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen – vorausgesetzt es sind mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt und die sechsmonatige Wartezeit ist abgelaufen. Liegen die Gründe der Trennung weder in der Person des Arbeitnehmers noch in seinem Verhalten, so bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Wege der betriebsbedingten Kündigung zu beenden.
Die Frist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sich aus dem Gesetz, aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen gibt es die Grundkündigungsfrist und die verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitgeber, die von der Beschäftigungsdauer abhängig ist. In einigen Fällen, wie z.B. in der Probezeit gelten gesetzliche Sonderregelungen. Mehr lesen
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Mehr lesen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag längere als die im Gesetz geregelten Kündigungsfristen vereinbaren. Mehr lesen
Mithilfe einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zur Wehr zu setzen. Ziel der Kündigungsschutzklage ist die gerichtliche Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht entweder selbst erheben oder sich hierbei durch einen Anwalt vertreten lassen. Zu beachten ist jedoch, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage fristgebunden ist.
Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Das ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten, individuell ausgehandelten Konditionen regelt.
Mehr dazu und zu möglichen Vertragsinhalten und Risiken hier: Stichwort Aufhebungsvertrag
Risiken? Wer ohne einen wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung löst, riskiert eine Sperrzeit. Mehr dazu hier: Stichwort Sperrzeiten
Einen Überblick zu Aufhebungsvertrag und Abfindung finden Sie hier:
Aufhebungsvertrag und Abfindung – der schnelle Weg der Trennung hat viele Risiken
Die Abfindung ist eine Einmalzahlung, die von Arbeitgebern bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsverhältnisses und sonstigen möglicherweise noch bestehenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird. Mehr dazu: Stichwort Abfindung
Lesen Sie dazu auch <link de publikationen newsletter-enews enews-67-april-2017 habe-ich-anspruch-auf-abfindung>Habe ich Anspruch auf Abfindung?
Vertragliche Arbeitsbedingungen wie z.B. Tätigkeiten, Arbeitszeiten oder Entgelt kann der Arbeitgeber einseitig nur ändern, indem er eine Änderungskündigung ausspricht. Auch hier müssen Fristen beachtet werden. Mehr dazu
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