eNews 60 | November 2016
Welche Auswirkungen hat die gesetzliche Anhebung des Rentenalters auf meine bestehende betriebliche Altersversorgung?
Anfang November hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in die Ressortabstimmung gegeben. Damit soll die wachsende Versorgungslücke aufgrund sinkenden Rentenniveaus und immer niedrigerer Zinsen gedeckt werden. Schon seit dem 1. Januar 2008 gelten neue gesetzliche Regelungen für den Renteneintritt. Arbeitnehmer, die in naher Zukunft in Rente gehen wollen, fragen sich nun, welche Auswirkungen die Anhebung des Rentenalters auf ihre bestehende betriebliche Altersversorgung hat.
Die meisten Versorgungsordnungen, die vor Inkrafttreten des „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes“ am 01.01.2008 abgeschlossen wurden, sehen für das Entstehen des Anspruchs auf eine ungekürzte Betriebsrente das Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Das Gesetz führte hier zu gravierenden Änderungen.
Es beinhaltet nicht nur die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze und die Schaffung des § 38 SGB VI (Regelung zur Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte), sondern auch eine Änderung des § 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) dahingehend, dass die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Formulierung „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde.
Im Anschluss an diese Gesetzesänderung herrschte große Unsicherheit, wie die Zusagen in Versorgungsordnungen der betrieblichen Altersversorgung auszulegen sind, die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für den ungekürzten Bezug der betrieblichen Altersversorgung abstellen. Diese Ungewissheit wurde durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 beseitigt (Az. 3 AZR 11/10).
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahre 2012, dass Versorgungsordnungen regelmäßig dahingehend auszulegen seien, dass mit der Altersgrenze „Vollendung des 65. Lebensjahres“ keine starre Altersgrenze gemeint sei, sondern die „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“.
Demnach müssen regelmäßig alle Zusagen, die einem Arbeitnehmer in einer Versorgungsordnung dahingehend gemacht werden, dass er einen Anspruch auf Zahlung seiner Betriebsrente ohne Abschläge mit Erwerb des 65. Lebensjahres erhalte, so ausgelegt werden, dass er diesen Vollanspruch erst mit Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Regelaltersgrenze erhält.
Wer sich also entschließt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 38 SGB VI) oder mit Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236b SGB VI) in Anspruch zu nehmen, sollte bedenken, dass er vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze die Betriebsrente nur mit Abschlägen erhält.
Stefanie Rahbari, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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