eNews 91 | Dezember 2023
Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.11.2023 (Az. 3 Sa 285/23) entschieden, dass eine Verletzung von Art. 15 DSGVO (Recht auf Auskunftserteilung) keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 82 DSGVO begründet. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO, denn diese Bestimmung setze voraus, dass eine Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, um Haftungsansprüche zu begründen.
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, angestellt. Im Jahr 2020 hatte er einen Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.
Am 01.10.2022 forderte er erneut Auskunft und eine Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO von der Beklagten. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, erinnerte der Kläger am 21.10.2022 mit einer weiteren Frist bis zum 31.10.2022. Die Auskunft, die ihm am 27.10.2022 erteilt wurde, beanstandete der Kläger in einem Schreiben vom 04.11.2022 als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Er bemängelte die fehlenden Angaben zur Datenspeicherdauer, den namentlich genannten Datenempfängern und die Unvollständigkeit der Datenkopie. Die Beklagte antwortete am 11.11.2022 und erklärte, dass die Informationen zu den Datenempfängern in der Regel nicht von Interesse seien und daher nur kategorisiert mitgeteilt wurden. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und der Datenkopie. Am 18.11.2022 forderte der Kläger erneut die Nennung der Empfänger und genauere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte präzisierte die Informationen am 01.12.2022.
Der Kläger verlangte von der Beklagten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die nicht unter 2.000 Euro liegen sollte.
Im Gegensatz zum Arbeitsgericht, das dem Kläger aufgrund eines angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen. Bei der reinen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO, sei es durch Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit, fehle es nach Auffassung des LAG an einer gegen die DSVGO verstoßende Datenverarbeitung. Unabhängig davon erfordere Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf Geldentschädigung aufgrund immaterieller Schäden mehr als lediglich einen Verstoß gegen die DSGVO-Vorschriften. Ein einfacher Verlust der Kontrolle über Daten genügt nicht und ist letztlich mit einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO gleichzusetzen. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (Az. 2 AZR 363/21) bereits angedeutet, dass nur Verstöße gegen Datenverarbeitungsregelungen – also z. B. Verstöße gegen die Speicherdauer oder die Bekanntgabe von Daten an Nichtberechtigte – Schmerzensgeldansprüche auslösen können, nicht aber Verstöße gegen das Recht der Beschäftigten auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Es ist daher zu erwarten, dass das BAG die Entscheidung des LAG bestätigt wird. Letztendlich liegt es in der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu entscheiden, ob diese Auslegung, die die Rechte der Beschäftigten verkürzt, mit dem Europarecht vereinbar ist.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
Auch in dieser Ausgabe:
Dienstplanung – Wie sind arbeitsunfähige Mitarbeiter zu berücksichtigen? Lesen
Copyright: © Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers.
All rights reserved. No part of the newsletter may be reproduced in any form without written permission from the author.