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eNews Sonderausgabe 2 | März 2020

Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise

In vielen Betrieben stehen derzeit die Büros aufgrund der Einschränkungen durch Corona leer. Die Mitarbeiter befinden sich weitestgehend im Home-Office. Die Betriebsratsgremien stehen nun vor der großen Herausforderung, wie sie unter diesen Umständen ihre Arbeit konstruktiv gestalten, aber zugleich Beschlüsse formell wirksam fassen können.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bislang ausschließlich Präsenzsitzungen für Betriebsräte und deren Ausschüsse vor. Diese sind nicht öffentlich und sollen Vertraulichkeit gewährleisten. Eine Option ist es, die Betriebsrats- und Ausschuss­sitzungen wie gewohnt in den Betrieben stattfinden zu lassen. Denn der Arbeitgeber kann dies im Rahmen des Direktionsrechts nicht verhindern. Eine solche Vorgehens­weise widerspricht allerdings allen aktuellen medizinischen und politischen Empfehlungen, auch im Arbeitsleben weitestgehend Abstand zu anderen Menschen zu halten.

Aus diesem Grund ist eine pragmatische Lösung erforderlich, zu der auch Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, aufruft. Er hält unter der Voraussetzung, dass in der aktuellen Lage eine Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz für zulässig. Es ist allerdings sehr schwer zu beurteilen, wann Gefahren für das Leben und die Gesundheit bestehen und wann nicht.

Wir regen daher in dieser besonderen Situation an, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass während des Ausnahmezustandes wegen Corona geschlossene Betriebsratsbeschlüsse nicht aus formalen Gründen angefochten bzw. gerichtlich überprüft werden. Zudem sollten auch innerhalb des Gremiums die Regeln für „virtuelle Sitzungen“ festgelegt werden. Zum Beispiel sind Video­konferenzen den Telefonkonferenzen vorzuziehen. Die Auseinandersetzung mit Themen erfolgt engagierter, wenn man zusammen die Diskussions­grundlage vor Augen hat und die anderen Gremiums­mitglieder direkt sieht. Entscheidungen werden auf diese Weise eher gemeinsam getroffen. Letztlich simuliert eine Video­konferenz eine Präsenz­sitzung deutlich stärker, als dies bei einer Telefon­konferenz der Fall ist. Allerdings muss sichergestellt sein, dass alle weiteren Regularien für die Betriebsrats­sitzungen eingehalten werden – vor allem die ordnungs­gemäße Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und der Nachweis über die Teilnahme (zum Beispiel per E-Mail) sind besonders wichtig.

Zum Schluss ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass Beschlussfassungen auch weiterhin nicht im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen, da sie eine geschlossene Sitzung, wenn auch virtuell, voraussetzen.

Bei Fragen zur konkreten Umsetzung unserer Empfehlungen beraten wir Sie gerne.


Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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