eNews 89 | September 2023

Sonderkündigungsschutz von Betriebsräten in Matrixstrukturen

Betriebsratsmitglieder haben gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungs­schutz. Grundsätzlich kann ihnen nur außer­ordentlich und mit vorheriger Zustimmung des Betriebs­rats­gremiums gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung eines Betriebs­rates ist im Allgemeinen ausgeschlossen. Sie ist ausnahms­weise dann gemäß § 15 Abs. 4 und Abs. 5 möglich, wenn der gesamte Betrieb oder eine Betriebs­abteilung stillgelegt wird. In diesem Fall muss das Gremium der Kündigung nicht zustimmen, sondern es muss gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG (wie bei der Kündigung aller anderen Arbeitnehmer) nur angehört werden.

Wann wird nun aber in Matrixstrukturen, die erfahrungsgemäß sehr komplex sind, eine Betriebs­abteilung geschlossen? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das LAG Niedersachsen (Urteil vom 24.07.2023 – Az. Sa 906/22) auseinanderzusetzen.

In einem niedersächsischen Betrieb eines internationalen Arzneimittel­konzerns gab es lediglich eine Controllerin, die im Rahmen einer Matrix­struktur der Finanz­abteilung in Indien unter­stellt war. Der Arbeitgeber übertrug die Aufgaben der Arbeit­nehmerin, die zugleich Betriebs­rats­vorsitzende und Vertrauens­person für die schwer­behinderten Menschen war, auf seine Gesellschaft in Indien. Daraufhin kündigte er der Betriebs­rats­vorsitzenden ordentlich mit dem Argument, dass mit der Aufgaben­übertragung der gesamte Finanz- und Controlling­bereich und damit diese Betriebs­abteilung in Nieder­sachsen geschlossen worden sei. Zudem habe es eine Weiter­beschäftigungs­möglichkeit für die Arbeit­nehmerin im Betrieb nicht gegeben.

Das LAG Niedersachsen gab der Kündigungs­schutz­klage der Beschäftigten statt. Es erklärte, dass die Voraus­setzungen gemäß § 15 Abs. 5 KSchG (Schließung einer Betriebs­abteilung), die eine ordentliche Kündigung eines Betriebs­rats­mitglieds ausnahms­weise ermöglichen, nicht vorlägen. Eine Betriebs­abteilung ist, so hat es das Bundes­arbeits­gericht im Jahr 2010 definiert (BAG, Urteil vom 23.02.2010, Az. 2 AZR 656/08), ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebs­mittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebs­zweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeits­technischen Zweck des Gesamt­betriebs besteht. Das LAG Niedersachsen urteilte, dass es hier bereits keine Abteilung gebe, da die Arbeitnehmerin keinen räumlich abgegrenzten Teil des Betriebs und keine personelle Einheit gebildet habe. Bei den der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeits­mitteln (Arbeitszimmer, Schreibtisch, Laptop usw.) handele es sich zudem um eine übliche Büroausstattung, die keine „eigenen technischen Betriebsmittel“ seien. Letztlich arbeite die Controllerin durch ihre Einbindung in eine Matrix­struktur gerade nicht organisatorisch selbständig.

Das LAG Niedersachsen ist damit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einbindung von Arbeitnehmern in Matrix­strukturen nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Betriebs­organisation nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz haben kann. Ganz konkret hat das LAG einer Umgehung des Sonder­kündigungs­schutzes gemäß § 15 KSchG durch die Einführung von Matrix­strukturen den Riegel vorgeschoben und die Kontinuität des Betriebs­rats­amtes gesichert.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Auch in dieser Ausgabe:

Beleidigung in einer WhatsApp-Gruppe – ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt? Lesen
Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz – Interessenausgleich mit Namensliste Lesen

Copyright: © Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers.

All rights reserved. No part of the newsletter may be reproduced in any form without written permission from the author.