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eNews 90 | November 2023

Stichtagsregelungen in Sozialplänen – wann bekommen Arbeitnehmer eine Abfindung?

Bei einer größeren Umstrukturierung erfahren die Mitarbeiter nicht selten vom Wegfall ihres Arbeits­platzes, bevor die Verhandlungen zwischen den Betriebs­parteien über einen Interessen­ausgleich und Sozial­plan abgeschlossen sind. Der Stich­tags­regelung des Sozial­plans kommt daher eine große Bedeutung zu, wenn es um den Anspruch auf die Sozial­plan­abfindung geht.

In der aktuellen, für die Wirtschaft sehr heraus­fordernden Zeit, wird es sich für manche Unter­nehmen leider nicht vermeiden lassen, Arbeits­plätze abzubauen. Bei einer Umstruktu­rierung, die rund zehn Prozent der Arbeits­verhältnisse betrifft, handelt es sich in der Regel um eine Betriebs­änderung, die der Mitbestimmung des Betriebs­rats unterliegt. Jedoch erfahren Mitarbeiter nicht selten von dem konkreten Wegfall ihres Arbeits­platzes, bevor die Verhand­lungen zwischen den Betriebs­parteien über einen Interessen­ausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind. Die betroffenen Mitarbeiter fangen häufig unmittelbar an, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, um nicht in die Arbeits­losig­keit zu rutschen. Bei Abschluss eines neuen Arbeits­vertrages stellt sich dann jedoch regel­mäßig die Frage, ob Arbeit­nehmer auch dann einen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn sie das bisherige Arbeits­verhältnis vor Abschluss des Sozial­plans selbst kündigen. Schließlich ist die Kündigung „irgendwie“ vom Arbeit­geber veranlasst.

In einem solchen Fall ist die Stichtags­regelung des Sozial­plans genau zu prüfen. Diese legt fest, bis wann Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeits­verhältnis stehen müssen, um einen Anspruch auf die Sozial­plan­abfindung zu haben. Bei der Aus­gestaltung der Regelung haben Arbeit­geber und Betriebsrat einen gewissen Spielraum. Sie können beispiels­weise auf die Kommunikation an die Mitarbeiter über den Wegfall ihres Arbeits­platzes im Rahmen einer Mitarbeiter­versammlung oder auf den Abschluss des Sozial­plans abstellen. Ist Letzteres der Fall, gehen Mitarbeiter, die ihr Arbeits­verhältnis vorher selbst beenden, leer aus. Betriebs­räten ist daher zu raten, bei der Auswahl des Stich­tages die Interessen aller Mitarbeiter genau einzubeziehen.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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