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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 91 | Dezember 2023
Dienstplanung – Wie sind arbeitsunfähige Mitarbeiter zu berücksichtigen?
Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts den Dienstplan festlegen. Da erscheint es zunächst plausibel, wenn absehbar arbeitsunfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht eingeplant werden. Tatsächlich verstößt dies aber nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen vom 08.09.2023 (Az. 2 Sa 197/22) gegen den Grundsatz billigen Ermessens.
Was war passiert? Eine Mitarbeiterin hatte eine OP vor sich und kündigte gegenüber dem Arbeitgeber an, dass sie aus diesem Grunde für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig erkrankt sein werde. Zum Zeitpunkt der Mitteilung war die Dienstplanung noch nicht abgeschlossen.
In dem dann erstellten Dienstplan war die Mitarbeiterin in der Woche ihrer absehbaren Arbeitsunfähigkeit nicht eingeplant. Im Übrigen war der Dienstplan aber so gestaltet, dass sie für die regelmäßige Monatsstundenzahl verplant war.
Die Mitarbeiterin vertrat nun die Ansicht, dass sie auch in der von ihr angezeigten Zeit der Arbeitsunfähigkeit hätte eingeplant werden müssen. Dies hätte für sie nämlich bedeutet, dass ihr für die ausgefallene Zeit Entgeltfortzahlungsansprüche zugestanden hätten.
Das LAG Sachsen gab der Mitarbeiterin recht. Der Arbeitgeber habe zwar die Möglichkeit, im Rahmen seines Direktionsrechts den Dienstplan und damit die Arbeitszeiten festzulegen, allerdings muss er dabei die Grundsätze billigen Ermessens wahren. Er darf insbesondere nicht die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) umgehen, wonach ein Arbeitnehmer (nur) dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn die Arbeit allein wegen der Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Dies wird auch Monokausalität der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall genannt.
In dem vom LAG Sachsen zu entscheidenden Fall war es so, dass die Mitarbeiterin in der Regel mit 3 Schichten pro Woche eingeplant wurde. In der strittigen Woche der Arbeitsunfähigkeit war das allerdings nur für eine Schicht der Fall. Dieses unbegründete Abweichen sah das Gericht als unbillig an, weil der Dienstplan gewissermaßen um die Arbeitsunfähigkeit „herum gebaut“ wurde. Entsprechend wurde der Mitarbeiterin ein Schadensersatz in Geld für die nicht geplanten Stunden von zwei Schichten zugesprochen.
Die Arbeitsunfähigkeit und deren Auswirkung auf eine Dienstplanung ist nicht nur ein individualrechtliches Problem. Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Erstellung von Dienstplänen erzwingbar mitzubestimmen. Er kann hier im Interesse arbeitsunfähiger Mitarbeiter bereits Sorge dafür tragen, dass der Arbeitgeber sein Ermessen in richtiger Weise ausübt und die Interessen erkrankter Mitarbeiter beachtet werden.
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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