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eNews 91 | Dezember 2023

Dienstplanung – Wie sind arbeitsunfähige Mitarbeiter zu berücksichtigen?

Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktions­rechts den Dienst­plan festlegen. Da erscheint es zunächst plausibel, wenn absehbar arbeits­unfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht eingeplant werden. Tatsächlich verstößt dies aber nach einer aktuellen Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts (LAG) Sachsen vom 08.09.2023 (Az. 2 Sa 197/22) gegen den Grund­satz billigen Ermessens.

Was war passiert? Eine Mitarbeiterin hatte eine OP vor sich und kündigte gegenüber dem Arbeit­geber an, dass sie aus diesem Grunde für eine bestimmte Zeit arbeits­unfähig erkrankt sein werde. Zum Zeitpunkt der Mitteilung war die Dienst­planung noch nicht abgeschlossen.

In dem dann erstellten Dienstplan war die Mitarbeiterin in der Woche ihrer absehbaren Arbeits­unfähigkeit nicht eingeplant. Im Übrigen war der Dienst­plan aber so gestaltet, dass sie für die regelmäßige Monats­stundenzahl verplant war.

Die Mitarbeiterin vertrat nun die Ansicht, dass sie auch in der von ihr angezeigten Zeit der Arbeits­unfähigkeit hätte eingeplant werden müssen. Dies hätte für sie nämlich bedeutet, dass ihr für die ausgefallene Zeit Entgelt­fort­zahlungs­ansprüche zugestanden hätten.

Das LAG Sachsen gab der Mitarbeiterin recht. Der Arbeitgeber habe zwar die Möglich­keit, im Rahmen seines Direktions­rechts den Dienst­plan und damit die Arbeits­zeiten festzulegen, allerdings muss er dabei die Grundsätze billigen Ermessens wahren. Er darf insbesondere nicht die Vorschriften des Entgelt­fort­zahlungs­gesetzes (EFZG) umgehen, wonach ein Arbeitnehmer (nur) dann Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung hat, wenn die Arbeit allein wegen der Arbeits­unfähigkeit ausfällt. Dies wird auch Mono­kausalität der Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall genannt.

In dem vom LAG Sachsen zu entscheidenden Fall war es so, dass die Mitarbeiterin in der Regel mit 3 Schichten pro Woche eingeplant wurde. In der strittigen Woche der Arbeits­unfähig­keit war das allerdings nur für eine Schicht der Fall. Dieses unbegründete Abweichen sah das Gericht als unbillig an, weil der Dienstplan gewissermaßen um die Arbeits­unfähig­keit „herum gebaut“ wurde. Entsprechend wurde der Mitarbeiterin ein Schadens­ersatz in Geld für die nicht geplanten Stunden von zwei Schichten zugesprochen.

Die Arbeitsunfähigkeit und deren Auswirkung auf eine Dienstplanung ist nicht nur ein individual­recht­liches Problem. Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Erstellung von Dienst­plänen erzwingbar mitzubestimmen. Er kann hier im Interesse arbeits­unfähiger Mitarbeiter bereits Sorge dafür tragen, dass der Arbeit­geber sein Ermessen in richtiger Weise ausübt und die Interessen erkrankter Mitarbeiter beachtet werden.
 
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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