eNews 88 | Juli 2023

Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter?

Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden und das des Datenschutzbeauftragten sind nicht miteinander vereinbar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 06.06.2023 (Az. 9 AZR 383/19).

Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 01.06.2015 wurde er von seinem Arbeitgeber zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerrief der Arbeitgeber diese Bestellung am 01.12.2017 mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der DSGVO erklärte der Arbeitgeber vorsorglich gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 die Abberufung. Dagegen wehrte sich der Kläger in den Vorinstanzen zunächst erfolgreich. Das BAG entschied jedoch, dass der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund im Sinne des § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG (aF) in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. Ein solcher liegt vor, wenn der zum Datenschutzbeauftragten bestellte Arbeitnehmer die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Dies kann der Fall sein, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.

Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Der Betriebsrat entscheidet durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordert und auf welche Weise er diese anschließend verarbeitet. In diesem Rahmen legt er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest.

Ausdrücklich offen gelassen hat das BAG, ob dem Amt des Datenschutzbeauftragten auch eine bloße Betriebsratsmitgliedschaft entgegensteht. Aufgrund der Ausführungen des BAG ist jedoch davon auszugehen, dass auch bei einem Betriebsratsmitglied ein Interessenkonflikt bestehen kann mit der Folge, dass eine Bestellung unwirksam ist.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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