eNews 72 | April 2019

Kann Mehrarbeit von Betriebsräten pauschal bezahlt werden?

Betriebsratsarbeit ist per Definition ein Ehrenamt und wird daher nicht vergütet. In vielen Unternehmen sind jedoch Restrukturierungen an der Tagesordnung. Auf den Betriebsrat kommt dann immer ein Verhandlungsmarathon mit dem Arbeitgeber zu. Die Sitzungen und Verhandlungen ziehen sich oft in die Nacht hinein. Hier stellt sich nun die Frage, ob die Betriebsräte in diesen Fällen nicht für ihr über das Normale hinausgehende Engagement vergütet werden sollten? Rechtlich ist das nicht selbstverständlich. Wann aber ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden kann, erläutern wir hier.

Für Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit steht den Betriebsräten zunächst nur ein Freizeitausgleichsanspruch zu. Kann dieser innerhalb eines Monats nicht realisiert werden, kommt eine Abgeltung in Frage. Der finanzielle Ausgleich kann aber nur geltend gemacht werden, wenn die Betriebsratsarbeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit liegt. Entscheidet der Betriebsrat selbst, eine Sitzung außerhalb der Arbeitszeit seiner Mitglieder abzuhalten, gibt es weder Freizeit noch Geld.

In Restrukturierungsprozessen setzt der Arbeitgeber aber durch seine Planung den Anlass für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit. Zieht sich der Einigungs­prozess in die Länge, geraten die Verhandlungen oft ins Stocken. Dann geht die Betriebsratsarbeit regelmäßig weit über die übliche Arbeitszeit hinaus. Machen die Betriebsratsmitglieder dann ihre Freizeitausgleichsansprüche geltend, kann der Arbeitgeber die Mehrarbeit der Betriebsratsmitglieder pauschal abgelten. Voraus­setzung dafür: Die Pauschale muss bezogen auf das einzelne Gremiumsmitglied ein typisches, über die Normalarbeitszeit hinausgehendes Stundenvolumen abgelten. Mehrarbeit muss also mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich entstehen.

Sind Restrukturierungen in einem Unternehmen zum Dauerzustand geworden, kann die Pauschale sogar unbefristet gewährt werden und begünstigt das Betriebsratsmitglied nicht unzulässig. Bei einem Betriebsratsvorsitzenden wird die Pauschale höher liegen als bei normalen Verhandlungsteilnehmern. Immerhin hat er die Verhandlungen vorzubereiten. (Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Az. 24Ca 5439/12).
 
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Weitere Artikel in dieser Ausgabe

Gelockerter Kündigungsschutz für Bankenmitarbeiter
Auszeit vom Job: Habe ich trotzdem Anspruch auf Urlaub?

Copyright: © Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers.

All rights reserved. No part of the newsletter may be reproduced in any form without written permission from the author.